Anlage 2
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Wenn aber die Bordstation zwischen mehreren Küstenstationen, welche sich in gleicher oder fast
gleicher Entfernung von ihr befinden, wählen kann, so gibt sie derjenigen den Vorzug, welche auf dem
Gebiete des Bestimmungslandes oder des Landes des normalen Durchganges ihrer Funken=
telegramme liegt.
2. Der Absender an Bord eines Schiffes hat jedoch das Recht, die Küstenstation zu be-
stimmen, durch welche sein Telegramm befördert werden soll. Die Bordstation wartet dann, bis
diese Küstenstation die nächste ist.
Ausnahmsweise kann die Ubermittelung an einc weiter entfernte Küstenstation erfolgen, vor-
ausgesetzt, daß
u)das Funkentelegramm nach dem Lande bestinmnt ist, in welchem die Küstenstation liegt,
und von einem Schiffe ausgeht, das diesem Lande untersteht;
b) die beiden Stationen für den Anruf und die Ubermittelung eine Wellenlänge von 1800 m
benutzen;
c) die Ubermittelung mit dieser Wellenlänge den Verkehr einer mit der gleichen Wellen-
länge arbeitenden näher gelegenen Küstenstation nicht stört;
d) die Bordstation mehr als 50 Seemeilen von jeder in dem Internationalen Verzeichnisse
der Funkentelegraphenstationen aufgeführten Küstenstation entfernt ist. Die Entfernung
von 50 Meilen kann auf 25 Meilen herabgesetzt werden unter dem Vorbehalte, daß die
höchste Kraft an den Klemmen des Stromerzeugers 5 Kilowatt nicht übersteigt und daß
die Bordstationen gemäß den Bestimmungen des § 20 ausgestattet sind. Die Herab-
setzung der Entfernung ist nicht zulässig, in Meeren, Buchten oder Golfen, deren Ufer
einem einzigen Lande gehören und deren Offnung auf das hohe Meer weniger als
100 Meilen beträgt.
I) Beförderung der Funkentelegramme im Durchgange.
§ 39. Die Küstenstationen und die Bordstationen sind verpflichtet, sich an der Beförderung der
Funkentelegramme im Durchgange zu beteiligen, wenn die Ursprungs= und die Bestimmungsstation nicht
unmittelbar miteinander verkehren können.
Die Zahl der Umtelegraphierungen ist indes auf zwei beschränkt.
Bei Funkentelegrammen nach dem festen Lande darf von der Mitwirkung von Zwischenstationen
nur Gebrauch gemacht werden, um die nächstgelegene Küstenstation zu erreichen.
Die Mitwirkung von Zwischenstationen hat in allen Fällen zur Voraussetzung, daß sie in der
Lage sind, das im Durchgang empfangene Telegramm weiterzugeben.
XIV. Justellung der Funkentelegramme am Bestimmungsorte.
§8 40. Die bei einer Bordstation eingehenden Funkentelegramme werden in ein Telegramm-
Ankunftsbuch eingetragen, in welchem die Zeit der Aushändigung des Telegramms an den Empfänger
zu vermerken ist.
8 41. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufsgeliefertes und nach dem festen Lande ge-
richtetes Funkentelegramm dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so
wird eine Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen. Diese wird der Küstenstation zugeführt, die das Ur-
sprungstelegramm erhalten hat. Diese letztere sendet die Unbestellbarkeitsmeldung nach Prüfung der
Adresse, wenn möglich, an das Schiff weiter, nötigenfalls durch Vermittelung einer anderen Küstenstation
desselben Landes oder eines Nachbarlandes.
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die
Bordstation dies der Ursprungsanstalt oder der Ursprungsbordstation durch Dienstnotiz mit.
Bei Funkentelegrammen, die vom festen Lande ausgehen, wird die Dienstnotiz, soweit möglich,
der Küstenstation, die das Funkentelegramm im Durchgange befördert hat, oder unter Umständen einer
anderen Küstenstation desselben Landes oder eines Nachbarlandes zugeführt.
42. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des
8. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese der Ursprungsanstalt Nachricht, die den
Absender verständigt.