Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Über zwei Küstenstationen, 
  
Gebühren für die Bestellung 
durch die Post, Poste 
. Gebühren für Empfangs- 
anzeigen, PC 
  
find nicht zulässig 
Werden der Be- 
stimmungsbord- 
station von der 
Ursprungsbord- 
station vergatet 
zieht die Gebühren 
von der 
Ursprungsbord- 
station ein 
und vergütet ste 
weiter an die 
Bestimmungs- 
bordstation 
  
  
  
  
zieht die Gebühren 
von der 
Ursprungsbord- 
station ein 
und vergütet sie 
weiter an die 
Bestimmungs- 
bordstation 
Ohne Berührung 
einer Über 
eine Küstenstation, die in demselben die in verschiedenen 
Küstenstation Lande liegen Ländern liegen 
c) gewöhnliche Tele- — — Werden wie die Die erste Küstenstation zieht 
grammgebühren übrigen Tele- die Gebühren von der 
grammgebühren Ursprungsbordstation ein. 
verrechnet Sie verbleiben ihr im 
europdischen Vorschriften- 
bereiche. Im außereuro- 
pdischen Borschriftenbe- 
reiche werden sie in den ge- 
wöhnlichen Telegraphen- 
rechnungen von Land zu 
Land weitervergutet. 
Gebühren für Vervielsälti= Zu vervielfältigende Die erste Küstenstation zieht 
gung, TM Telegramme Die Küstenstation Die Küstenstation die Gebühren von der 
Ursprungsbordstation ein. 
Eine Abrechnung zwischen 
den Ländern der ersten 
und zweiten Küstenstation 
über diese Gebühren fin- 
det nicht statt. Die zweite 
Küstenstation vergütet sie 
der Bestimmungsbord- 
station. 
-— 
  
  
Empfangsanzeigen nicht zugelassen. 
  
Anmerkung. Unter Küstenstation und Bordstation sind die Berwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, die für 
diese Station zuständig sind und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen. 
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