Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Buschir beauftragten Konsul Waßmuß ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Königlich Niederländischen Konsul D. J. Gulden und dem Königlich Niederländischen Vizekon ful
C. Schmid in Essen ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts in Posen vom 3. und 17. März
sowie vom 3. Mai 1913 gegen die in Lemberg erscheinende periodische Druckschrift „Maly Swiatek“
binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §8 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt
sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl.
S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 21. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gallenkamp.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, in der Fassung vom
18. Mai 1907, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1913 beschlossen,
daß den Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Ver-
wendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung im Gebiete
des belgischen und französischen Kongo sowie in Britisch Ostafrika im Falle der Pensionierung
doppelt in Anrechnung gebracht wird.
Berlin, den 24. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
3. Auswanderungswesen.
Bekanntmachung.
Die gemäß meiner Bekanntmachung vom 23. April 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 127) mit meiner Genehmigung erfolgte Bestellung des Herrn Otto Brockenhaupt in Bremen
als Stellvertreter des Norddeutschen Lloyd für den Geschäftsbetrieb als Auswanderungsunternehmer
ist mit dem 1. Juli 1913 aufgehoben.
Berlin, den 23. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.