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Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
81.
Voraussetzung für die Vornahme der Eichung ist:
1. Leeas Schiff in seinem gegenwärtigen Zustand noch nicht nach dieser Eichordnung
geeicht ist,
oder, daß bei einem nach dieser Eichordnung geeichten Schiffe im Verlaufe der
Eichprüfung sich eine Neueichung als erforderlich erweist,
oder, daß ein nach dieser Eichordnung für das Schiff ausgestellter Eichschein in
den im § 9 bezeichneten Fällen öffentlich ungültig erklärt worden ist;
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist.
82.
Eichverfahren.
Das Eichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen Linie, bis zu
welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft belastete Schiff in sonst
unbeladenem Zustand eintaucht.
Bei Dampfschiffen gehört zur vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung der Kessel. Soweit
es hieran fehlt, wird das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet.
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage befinden (vgl. Ausführungsbestimmung zu
2 unter 2).
Bei stark hinterlastigen Schiffen, die beladen gleichlastig schwimmen, ist außerdem zu ver-
suchen, sie vor der Eichung durch Verschieben von Gewichten in eine mehr gleichlastige Lage zu bringen.
83.
Annähernd in der Mitte und auf ½ der Länge der Leerebene von vorn und hinten werden
an jeder Seite des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel Tiefgangsanzeiger — § 11 der Polizeiordnung
für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — angebracht, auf welchen jedes zehnte Zentimeter und
das Ende der Tiefgangsanzeiger durch eine Marke, die weiter von zwei zu zwei Zentimeter durch-
zusprende Eintellung nach Vorschrift der Ausführungsbestimmung zu § 3 unter 5 durch Farbe, be-
zeichnet wird.
Der Tiefgangsanzeiger erhält den Nullpunkt bei plattbodigen Fahrzeugen in der äußeren
Fläche des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle. Bei Kielfahrzeugen oder bei solchen mit einem
Boden, der von der Mitte nach den Seiten zu ansteigt, liegt der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers
im tiefsten Punkte des Querschnitts, den man sich durch das Schiff in der Anbringungsstelle des Tief-
gangsanzeigers gelegt denkt, also bei Kielfahrzeugen ab Unterkante Kiel.
Der mittschiffs angebrachte Tiefgangsanzeiger reicht bis zu der oberen Eichebene. Die vorn
und hinten angebrachten Tiefgangsanzeiger reichen 20 cm höher hinauf.
Die obere Eichebene ist die wagerechte Ebene, welche unter dem tiefsten Punkte der Bord-
oberkante dergestalt durch den Schiffskörper gelegt wird, daß das Schiff 25 cm freie Bordhöhe behält,
wenn es dabei mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit hat. Ergibt sich bei 25 cm freier Bordhöhe aber
eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen oder weniger, so soll die freie Bordhöhe nur 15 cm betragen. Bei
Schiffen mit festem Deck werden wasserdicht aufgesetzte Scherstöcke der Luken in die Bordhöhe mit ein-
gerechnet, jedoch darf die obere Eichebene nicht höher liegen als das Schandeck. Bei Dampfschiffen
ist die freie Bordhöhe vom tiefsten Punkte der am tiefsten liegenden Fensteröffnung abwärts zu messen.
Bei stark hinterlastigen Fahrzeugen, die vor der Eichung nicht in eine gleichlastige Lage ge-
bracht werden können, wird die obere Eichebene in einem solchen Abstand vom mittleren geraden
Teile des Bodens durch den Schiffskörper gelegt, daß das Fahrzeug bei gleichlastiger Beladung
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