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Dem Antrag ist
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Eichschein,
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl,
3. ein Verzeichnis der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände
beizufügen.
Der Eigentümer oder Schiffer hat der Eichbehörde das Schiff unbeladen vorzuführen und
dieser jede Hilfe zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens beansprucht wird.
8 16.
Die Gebühren für die Eichung und für die Ausfertigung des Eichscheins betragen:
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Eichung eines Schiffes für jede Tonne
Tragfähigkeit 5 Pfennig.
Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark.
Von der Eichbehörde werden die Eichnägel und die Niete zur Bezeichnung der
oberen Enden der Tiefgangsanzeiger ohne weiteren Entgelt geliefert und angebracht.
Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger (§ 3) und der Inschrift (§ 8) liegt dem Antrag-
steller ob oder erfolgt auf seine Kosten.
2. Für eine nicht zur Neueichung, sondern nur zur Anderung des Eichprotokolls und zur
Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung die Hälfte der Sätze unter 1.
3. Für eine weder zur Neueichung noch zur Anderung des Eichprotokolls und zur Er-
neuerung des Eichscheins führende Eichprüfung 2 Mark.
4. Für die Ausfertigung von Duplikateichscheinen sind lediglich die entstandenen Selbst-
kosten (Schreibgebühren und dergleichen) zu erheben.
5. Wird die Eichung oder Eichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Eichbehörde, sondern
anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für die Eichung
geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarifmäßigen Gebühren
auch noch die der Eichbehörde erwachsenden baren Auslagen zu zahlen.
6. Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für
die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Eichscheins verweigert werden.
8 16.
Abergangs- und Schlußbestimmungen.
Die nach der Eichordnung von 1899 ausgestellten Eichscheine sind bei der nächsten Eichprüfung
durch neue zu ersetzen, die der geänderten Bestimmung über die Anbringung der Tiefgangsanzeiger
Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse nach Möglichkeit zu benutzen.
§ 17.
Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im Deutschen
Reiche und in OÖsterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der Eichordnung vom 30. Juni
1899 am 1. Oktober 1913 in Kraft.