Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Dem Antrag ist 
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Eichschein, 
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl, 
3. ein Verzeichnis der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände 
beizufügen. 
Der Eigentümer oder Schiffer hat der Eichbehörde das Schiff unbeladen vorzuführen und 
dieser jede Hilfe zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens beansprucht wird. 
8 16. 
Die Gebühren für die Eichung und für die Ausfertigung des Eichscheins betragen: 
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Eichung eines Schiffes für jede Tonne 
Tragfähigkeit 5 Pfennig. 
Der Mindestbetrag der Gebühren beträgt 2 Mark. 
Von der Eichbehörde werden die Eichnägel und die Niete zur Bezeichnung der 
oberen Enden der Tiefgangsanzeiger ohne weiteren Entgelt geliefert und angebracht. 
Das Anmalen der Tiefgangsanzeiger (§ 3) und der Inschrift (§ 8) liegt dem Antrag- 
steller ob oder erfolgt auf seine Kosten. 
2. Für eine nicht zur Neueichung, sondern nur zur Anderung des Eichprotokolls und zur 
Erneuerung des Eichscheins führende Eichprüfung die Hälfte der Sätze unter 1. 
3. Für eine weder zur Neueichung noch zur Anderung des Eichprotokolls und zur Er- 
neuerung des Eichscheins führende Eichprüfung 2 Mark. 
4. Für die Ausfertigung von Duplikateichscheinen sind lediglich die entstandenen Selbst- 
kosten (Schreibgebühren und dergleichen) zu erheben. 
5. Wird die Eichung oder Eichprüfung auf Antrag nicht am Sitze der Eichbehörde, sondern 
anderswo vorgenommen, so hat der Antragsteller nicht nur einen für die Eichung 
geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, sondern außer den tarifmäßigen Gebühren 
auch noch die der Eichbehörde erwachsenden baren Auslagen zu zahlen. 
6. Bis die vorstehend genannten Gebühren und Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für 
die Zahlung geleistet ist, kann die Aushändigung des Eichscheins verweigert werden. 
8 16. 
Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
Die nach der Eichordnung von 1899 ausgestellten Eichscheine sind bei der nächsten Eichprüfung 
durch neue zu ersetzen, die der geänderten Bestimmung über die Anbringung der Tiefgangsanzeiger 
Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse nach Möglichkeit zu benutzen. 
§ 17. 
Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im Deutschen 
Reiche und in OÖsterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der Eichordnung vom 30. Juni 
1899 am 1. Oktober 1913 in Kraft.
	        
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