Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Ansfühtungsbestimmungen zur Eichung für die Binnenschiffahrt auf der Glbe. 
Zu 8 2. 
1. Eichungen und Eichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffseichbehörde statt. 
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerhalb ihres 
Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach dem Urteil der Behörde 
für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. 
2. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird 
dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle festgelegt und nötigenfalls 
durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale Schwimmlage gebracht. Die Schwimm- 
lage ist eine normale, wenn die Symmetrieebene des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel steht. Bei 
genau symmetrisch gebauten Fahrzeugen müssen daher in der normalen Schwimmlage alle Stellen der 
Oberkante beider Borde, die sich rechtwinklig gegenüberliegen, gleich hoch über Wasser und alle ent- 
sprechenden Stellen des Bodens gleich tief unter Wasser liegen. Weil die Fahrzeuge aber selten genau 
symmetrisch gebaut sind, wird man sich darauf beschränken müssen, das Fahrzeug in eine Schwimmlage 
zu bringen, bei der die angeführte Ubereinstimmung überwiegend vorhanden ist. Unter dem Schiffs- 
boden muß eine Wassertiefe von überall mindestens 0O# m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne 
irgendwo aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem Boote 
ungehindert umfahren werden können. 
3. Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraum darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen 
Schiffen nicht mehr als 5 em, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und bei eisernen Schiffen 
mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe müssen im allgemeinen frei von Boden- 
wasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser ist soweit als möglich zu entfernen. 
4. Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrat sowie Ballast jeder Art, sobald letzterer 
aus dem Schiffe ohne bauliche Anderungen entfernt werden kann, gehört nicht zur Ausrüstung im 
Sinne dieses Paragraphen. 
Zu § 3. 
1. Für die Ermittelung der Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger wird der eine Schenkel des 
Tiefenmaßes (zu § 6 A. 1.V), nachdem die beiden Schenkel nach dem großen Winkelmaße (zu § 6 A. 1. VI) 
rechtwinklig zueinander eingestellt sind, festanliegend an der Stelle unter den Schiffsboden geschoben, 
an der der Tiefgangsanzeiger angebracht werden soll. Nachdem der andere Schenkel nach dem Lote 
oder der Wasserwage in senkrechte Stellung gebracht ist, zeigt auf seiner Maßeinteilung der Wasser- 
spiegel den Tiefgang des Schiffes an der untersuchten Stelle an. Die ermittelten Maße sind die Leer- 
tiefen, d. h. die Abstände der Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger vom Wasserspiegel. Von diesen Null- 
punkten ab werden über dem Wasserspiegel Tiefgangsanzeiger mittels des Tiefgangsteilers (zu § 6 A. I. VIII) 
auf die Bordwände übertragen. 
2. Bei Schiffen, an denen der Tiefgangsteiler mit Markierstift wegen starker Neigung der 
Schiffswand nicht anzuwenden ist, wird die Einteilung der Tiefgangsanzeiger vom Wasserspiegel auf- 
wärts mittels eines senkrecht gehaltenen Meterstocks bestimmt. 
3. Die Dezimetermarken der Tiefgangsanzeiger werden bei hölzernen Schiffen durch Eichnägel 
(schmiedeeiserne Nägel von mindestens 2 cm Schaftlänge mit kegelförmigem Kopfe von 1, cem Durch- 
messer), bei eisernen Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden durch Körnerschläge, deren Mittel- 
punkte die Teilung bilden, bezeichnet. 
Die Enden der Tiefgangsanzeiger werden bei hölzernen Schiffen und bei eisernen Schiffen, 
bei denen das Ende eines Tiefgangsanzeigers auf einen Konstruktionsteil aus Holz trifft, durch einen 
eingebrannten Strich von 10 cm Länge, etwa 3 mm Breite und etwa 5 mm Tiefe bezeichnet, der mit 
der Grundfarbe des Tiefgangsanzeigers ausgemalt wird. Der Strich wird außerhalb des Tiefgangs- 
anzeigers, aber sich unmittelbar an ihn anschließend, eingebrannt (vgl. Fig. 1). Bei eisernen Schiffen 
wird das obere Ende der Tiefgangsanzeiger durch den Kopf eines durch die Schiffswand geführten 
Nietes bezeichnet. Der äußere Kopf des Nietes hat einen Durchmesser von mindestens 15 mm und 
einen keilförmigen Ausschnitt, der mit dem Ende der Tiefgangsanzeiger zusammenfallen muß. Wo es
	        
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