Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(Innere Seite des Deckels.) 
Sur Beachtung. 
1. Nach § 9 der Eichordnung muß spätestens 3 Monate nach 
Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Ausbesserung des 
Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Beseitigung 
der Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen das Schiff 
einer Eichprüfung unterzogen werden. 
2. Eichscheine von zumeist aus Holz gebauten Schiffen sind nur 
5 Jahre, Eichscheine von zumeist aus Eisen gebauten Schiffen nur 
10 Jahre gültig. Die Schiffe sind daher vor Ablauf der im Eich- 
schein bei den Hauptangaben unter 1. 2. und 1. 4. angegebenen 
Gültigkeitsdauer zur Eichprüfung bei einer Eichbehörde zu stellen. 
3. Ungültig gewordene Eichscheine sind zurückzugeben, geschieht 
das nicht, so werden sie öffentlich ungültig erklärt. Die Kosten der 
Veröffentlichung werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, 
wenn ein neuer Eichschein ausgestellt worden ist. 
4. Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten 
Eigentümer an die Schiffseichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte 
oder prüfte, zurückzugeben. 
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