Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Dem Kaiserlichen Generalkonsul Knipping in Schanghai ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Dr. Ohrt in Kobe ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die ihm bereits als Verweser des Konsulats beigelegte Ermächtigung weiterhin 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Heinrich Steffens in Menado ist die erbetene Entlassung aus dem 
Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Moritz Siefken in Barrangquilla ist gestorben. 
  
2. Versicherungs wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die §§ 1234, 1235 Nr. 1, 8§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 
1. Januar 1913 ab für 
1. die im Dienste der Handwerkskammer zu Wiesbaden Beschäftigten, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf 
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Handwerkskammer zu Wies- 
baden Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 22. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Janp. 
 
	        
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