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Satzungsänderungen inzwischen entweder nicht oder nur insoweit stattgefunden haben, als dadurch
nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht hinfällig
geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde ist der Reichsbevollmächtigte zu hören.
E 15.
nu) Bei der erstmaligen Feststellung der Satzung (des Statuts) einer Gewerkschaft bildet die
Erhebung der vollen Abgabe die Regel. Eine Ermäßigung der Abgabe kann nur ausnahms-
weise auf Antrag eintreten, wenn die Voraussetzungen der Tarifnummer 1 Af unter 1 gegeben
sind. Wegen Geringfügigkeit des Vermögens der Gewerkschaft ist eine solche Ermäßigung insoweit
zulässig, als nachgewiesen wird, daß das Vermögen den Betrag von 100 000 X nicht übersteigt.
Unter dieser Voraussetzung kann die Abgabe in der Weise abgestuft werden, daß
bei Gewerkschaftsvermögen
bis 25 000 .4“ die Abgabe auf . 100.-«,
vonmehralsLbOOObtsBOOOOJC die Abgabe auf . 200»«,
vonmehralsbcooobts75000.-«d1eAbgabeauf. 300 M,
von mehr als 75 000 bis 100 000 4& die Abgabe auf 400 4
bemessen wird.
(2) Die Landesregierungen werden die Bergbehörden anweisen, auf Ersuchen der Steuer-
stellen sich zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens
gutachtlich zu äußern.
(3) Die Ermäßigung der Abgabe aus anderen Gründen als wegen Geringfügigkeit des
Vermögens kann nur durch die Direktivbehörde aus besonderen Gründen der Billigkeit bewilligt
werden. Vor der Bewilligung ist der Reichsbevollmächtigte zu hören.
8 16.
u Uber Anträge auf Erstattung der Abgabe wegen unterbliebener Ausführung des Vertrags
oder Beschlusses (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) entscheidet die Direktivbehörde.
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten Aus-
fertigungen und Abschriften zu vermerken. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft
die Landesregierung.
* 17.
u) Sofern nach § 3 Abs. 2 eine Verwendung von Stempelzeichen stattfindet, hat die Ent-
richtung der Abgabe durch Verwendung von Reichsstempelzeichen der in den Abs. 2 ff. bezeichneten
Art (Gesellschaftsstemwelmarken und Stempelbogen) zu erfolgen. Die Stempelzeichen werden
zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen ausgegeben.
(2) Die Gesellschaftsstempelmarken lauten über Wertbeträge von 5, 10, 20, 40, 50 Pfennig,
1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark und sind nach
dem Muster und in den Farben der Grundstücksstempelmarken, die Fünfpfennigmarke in grüner
Farbe nach dem Muster der Pfennigwerte hergestellt. Hierbei ist in der Fünfpfennigmarke das
Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe ersetzt, bei
den Marken im Werte bis zu fünf Mark einschließlich das Wort „Grundstücksstempel“ durch das
Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe überdruckt und bei den Marken im Werte von
zehn Mark und darüber das Wort „Grundstücksstempel“ durchstrichen und über der Wert-
bezeichnung das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe aufgedruckt.
(3) Die Gesellschaftsstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark ein-
schließlich verwendet werden.
(4) Über Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. Die
Vordrucke zu Stempelbogen sind nach dem Muster der Vordrucke zu Stempelbogen für den
Grundstücksstempel hergestellt. Jedoch zeigt der guillochierte Untergrund bläuliche statt bräunliche
Farbe, und das Wort „Grundstücksstempel“ ist durch das Wort „Gesellschaftsstempel“ ersetzt.
11. Gewerk-
schafts-
satzungen.
12. Erstat-
tungs=
verfahren.
13. Verwen-
dung von
Stempel.
zeichen.