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(5) Auf die Ausfertigung der Stempelbogen, die Verwendung und Entwertung der vorbe—
zeichneten Stempelzeichen einschließlich der Stempelbogen und auf ihre buchmäßige Behandlung
finden die Bestimmungen des § 168 Abs. 4, 5 und der §§ 169 bis 171, 230 bis 232 Anwendung.
E 18.
14. Ent- Jnst nach § 3 Abs. 2 die Stempelabgabe in bar zu entrichten, so finden auf die Einziehung
aichtug der, der Abgabe die Bestimmungen der §§ 172, 173 entsprechende Anwendung.
Barzahlung. § 19.
15. Ver- n) Werden in der Zeit vom 1. Oktober 1913 ab inländische Aktien, Genußscheine oder
aleuerkupa Interimsscheine über Einzahlungen auf solche Wertpapiere auf Grund von Rechtsvorgängen aus-
Bktien, gegeben, die der Stempelpflicht nach Tarifnummer 1 Aa unterliegen oder nach den Befreiungen zu
Genuß= dieser Tarifnummer abgabefrei sind, so sind sie vom Aussteller mit folgendem Vermerk zu versehen:
scheinen usw. Den Vorschriften über den Gesellschaftsstempel ist nach der Bescheinigung der
(Bezeichnung und Sitz der Steuerstelle) vom ten
19. Nr. des Anmeldungsbuchs genügt.
½x Wird der Vermerk in den Text des Wertpapiers aufgenommen, so ist er an dessen
Schluß zu setzen.
(s) Der Vermerk darf auch schon auf Grund der Bescheinigung aufgenommen werden, daß
die Versteuerung ausgesetzt ist (§ 9).
8 20.
16. Aus- (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes hat die Gesellschaft usw. von den beim
stehende Ein= Inkrafttreten des Gesetzes noch ausstehenden Einzahlungen der Steuerstelle binnen 14 Tagen
w langen auf nach der ersten auf den 30. September 1913 folgenden Einzahlung, spätestens aber bis zum
schaftskapital. 1. Dezember 1913 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind, sofern sie feststehen, die Höhe
der weiteren Einzahlungen und die Zahlungsfristen anzugeben. Die Anzeige kann unterbleiben
insoweit die Steuerstelle bereits aus anderweit geführten Uberwachungslisten über die ausstehenden
Einzahlungen und Zahlungsfristen unterrichtet ist.
(2) Die Steuerstelle hat die Steuerentrichtung für die künftigen Zahlungen hinsichtlich der
angemeldeten und der ihr aus den etwa bisher im Landesstempelinteresse geführten Listen oder
auf andere Weise bekannt gewordenen Fälle zu überwachen (§ 9 Absf. 4).
III. Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, inländische und ausländische Kuxe, Renten-
und Schuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen.
(Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 A.)
Zum & 10 des Gesetzes.
8 21.
1. Anmeldung Die zu versteuernden ausländischen Aktien, inländischen und ausländischen Kuxe, Renten-
von Wert= und Schuldverschreibungen sowie die nach Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 zu
papieren. versteuernden Genußscheine sind mit einer nach den anliegenden Mustern 3 oder 4 doppelt aus-
r 3. . gefertigten, von dem Anmelder unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und
Muster Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den
Wertpapieren getrennte Zinsscheine usw. sind nicht mitvorzulegen. In der Anmeldung sind die
Wertpapiere nach Gattung (ausländische Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuldver-
schreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen.
8 22.
2. Steuerfest- (1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein.
setzuug. (2) Bei ausländischen Wertpapieren, in denen der Nennwert in fremder und deutscher
Währung angegeben ist, wird die Abgabe nach der deutschen Währung berechnet; ist der Neun-
wert nicht in deutscher Währung angegeben, so wird er unter Zugrundelegung der fremden