12. Auslän-
dische Lose und
Spiel=
ausweise.
13. Erstattung
des Lotterie-
stempels.
14. Staats.
lotterien.
1. Stempel-
marken.
— 828 —
Zu den 68 37 und 38 des Gesetzes.
8 88.
Ausländische Lose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der zuständigen
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 19 doppelt auszufertigenden Anmeldung
unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 37 des Gesetzes bezeichneten Frist zur
Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Ab-
stempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 83. Stundung der Steuer findet nicht statt.
Zum § 40 des Gesetzes.
§ 90.
() Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird die
Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei die
unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamtwert
der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung aus-
geschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann die
Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen ganz oder
teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung der Steuer der
Genehmigung der Direktivbehörde.
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für welches
die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall,
wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt.
Zum § 41 des Gesetzes.
§ 91.
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ab-
lauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines von
diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose (& 76)
anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu erstatten. Der
Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest.
VI. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetzes.
8 92.
() Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempelmarken
zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Ver-
kaufe gestellt.
(i) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämtliche
Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Markwerten
nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „EUTSCHES
REICHE, „FRACHTSTEMPEIL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren
Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig3 sind
schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu
30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün zu
1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett
und grau.
G) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der
Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 61 eingetragen werden. Außerhalb des Eisen-
bahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt durchlocht
werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der Marke und
insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei Frachtbriefen im inländischen