Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

12. Auslän- 
dische Lose und 
Spiel= 
ausweise. 
13. Erstattung 
des Lotterie- 
stempels. 
14. Staats. 
lotterien. 
1. Stempel- 
marken. 
— 828 — 
Zu den 68 37 und 38 des Gesetzes. 
8 88. 
Ausländische Lose und Ausweise über Spiel- oder Wetteinlagen sind der zuständigen 
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 19 doppelt auszufertigenden Anmeldung 
unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 37 des Gesetzes bezeichneten Frist zur 
Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der Ab- 
stempelung der Lose gelten die Bestimmungen im § 83. Stundung der Steuer findet nicht statt. 
Zum § 40 des Gesetzes. 
§ 90. 
() Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird die 
Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei die 
unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamtwert 
der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung aus- 
geschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann die 
Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen ganz oder 
teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung der Steuer der 
Genehmigung der Direktivbehörde. 
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für welches 
die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, 
wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt. 
Zum § 41 des Gesetzes. 
§ 91. 
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ab- 
lauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines von 
diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose (& 76) 
anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu erstatten. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
VI. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetzes. 
8 92. 
() Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempelmarken 
zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Ver- 
kaufe gestellt. 
(i) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämtliche 
Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Markwerten 
nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „EUTSCHES 
REICHE, „FRACHTSTEMPEIL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren 
Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig3 sind 
schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 
30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün zu 
1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett 
und grau. 
G) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der 
Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 61 eingetragen werden. Außerhalb des Eisen- 
bahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt durchlocht 
werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der Marke und 
insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei Frachtbriefen im inländischen
	        
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