4. Private
Verkehrs-
anstalten.
a. Voraus-
besteuerung
der Fahrt-
ausweise.
b. Verwen-
dung von
Stempel-=
marken.
— 832 —
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer
(Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug
zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Ver-
waltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland ausgegebenen
Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des § 114 Anwendung.
4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Ergänzungs-
steuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und zu belegen.
8 1058.
Die im § 107 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden
Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung.
Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags-
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung wird Beleg zum Anmeldungs-
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
Zum § 54 des Gesetzes.
8 109.
Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen
Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die
Fahrkarten sind in den Spalten 4 bis 6 der Anmeldung getrennt nach den verschiedenen Fahr—
strecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden
Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des in diesem ein—
begriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die Anmeldung geprüft,
insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt hat, trägt sie in Spalte 7 den
Steuersatz und in Spalte 8 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag
der Stempelsteuer. Die Bestimmung des § 77 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Hierauf
werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von Lotterielosen dienenden
Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ (vgl. § 83 Abs. 1) abgestempelt und dem An-
melder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurück-
gegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder in Spalte 9 der bei der
Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung auzuerkennen.
8 110.
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs-
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem sind
die Karten mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen
zu entwerten, so daß eine wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen ist.
8 111.
(1) Auf Antrag kann statt der Abstempelung die Verwendung von Stempelmarken zugelassen
werden. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig
in dessen Gebiete der Betrieb des Unternehmens stattfindet.
(2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm hoch
und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte „DEUTSCHES REICH“ , am unteren
Rande die Bezeichnung FAHRKARTEN-STEMPEI‘ Das Mittelfeld enthält links den Reichs-
adler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in schwarzem Aufdruck. Die
Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,16 — 1,60 —
1/,80 — 2,00 — 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5/40 und 8,/00 Mark. Das Papier ist bei den
Werten zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 —
1,#40 — 1,60 — 1,,0 und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,40 — 2,70 — 3,00 — 4,00 — 5,40 und