Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und das 
Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, den Dienst- 
stempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung über die Aus- 
führung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die Bestimmungen 
im § 128 entsprechende Anwendung. 
§ 137. 
) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge Er- 
mietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für diese 
Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person verpflichtet, 
ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine Erlaubnis- 
karte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg, wenn ihm das Kraft- 
fahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe 
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. 
(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der Erlaubnis- 
karte finden die Bestimmungen im § 135 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist die dem 
Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
8 138. 
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt werden. 
Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist bei der zuständigen 
Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte in der Bezirksliste bei 
der ursprünglichen Eintragung vermerkt. 
Ausländische Kraftfahrzeuge. 
8 138. 
8. Lösung 
einer be- 
sonderen Er- 
laubuiskarte 
durch den 
Mieter usw. 
des Kraft- 
fahrzengs. 
9. Ersatz= 
karten. 
un) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen= 10. Steuersatz. 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer weder 
im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung des Kraft- 
fahrzeugs im Inland: 
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen im 
Jahre .......... 3 Mark, 
2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts 
von einem Tage... .. ... . 3— 
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Johrrer 8 
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahrerr 15 
- -- - 30- - -«»«,25- 
· -30-- - 60- - -....40- 
- - 60 -* - - 90 2 2 - . . . « 50 I 
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 
(3) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißigtägigem 
Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8 bezeichneten Art zu lösen. 
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
8 140. 
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung des 
Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich bereits 
eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für eine Jahres- 
karte nur im halben Betrage zu entrichten. 
123 
11. Steuer- 
ermäßigung 
für Grenz- 
bewohner be- 
nachbarter 
Staaten.
	        
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