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E 151.
u) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in
das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz-
zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 147 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung.
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die
Ausstellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits-
dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen in den §9§ 124 bis 127. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die
Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt.
IX. Bergütungen.
Zur Tarifnummer 9 und zu den 89 72 bis 75 des Gesetzes.
152.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 1. Form der
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im Abgaben=
§ 153 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft erhebung.
ihren Sitz hat.
E 153.
(1) Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 2. Aufstellung
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei über gewährte
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 28 anzufertigen und Vergütungen.
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, Nuster 29
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der —
Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein-
zureichen Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt worden, so ist eine Fehlanzeige
zu erstatten.
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell-
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. ·
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu
unterschreiben.
8 154.
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs
fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe
dieses Geschäftsjahrs gezahlt worden sind.
E 155.
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 3. Wert-
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach= angabe.
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen.
* 156.
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 4. Festsetzung
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe und Verein-
der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als *7rde
5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. "