Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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E 151. 
u) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in 
das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz- 
zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 147 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet 
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die 
Ausstellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits- 
dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach 
den Bestimmungen in den §9§ 124 bis 127. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die 
Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
IX. Bergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den 89 72 bis 75 des Gesetzes. 
152. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 1. Form der 
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im Abgaben= 
§ 153 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft erhebung. 
ihren Sitz hat. 
E 153. 
(1) Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 2. Aufstellung 
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei über gewährte 
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 28 anzufertigen und Vergütungen. 
spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, Nuster 29 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der — 
Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung ein- 
zureichen Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt worden, so ist eine Fehlanzeige 
zu erstatten. 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. · 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
8 154. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs 
fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe 
dieses Geschäftsjahrs gezahlt worden sind. 
E 155. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 3. Wert- 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach= angabe. 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
* 156. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 4. Festsetzung 
ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe und Verein- 
der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als *7rde 
5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. "
	        
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