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Bundesstaat: Mufter 368.
Direktivbehörde: (Ausführungsbestimmungen §& 224.)
Bezirk:
Ubersicht
über
die nach dem Reichsstempelgesetze der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung
unterliegenden Stellen und die Ergebnisse dieser Prüfung für das Rechnungsjahr 19
Anleitung.
1. In der lbersicht sind alle im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen zu berücksichligen.
2. Bei solchen Stellen, bei welchen die Prüfung im Berichtsjahr zwar begonnen, aber noch nicht beendet ist,
ist das Ergebnis der Prüfung (Spalte 4 ff.) im nächsten Jahre nachzuweisen. Die Prüfung gilt erst mit der Auszeichnung
über das Ergebnis als beendet.
8. Sofern in der einen oder anderen Abteilung oder Unterabteilung Eintragungen nicht zu machen find, ist
ausdrücklich unter der Abteilungsüberschrift zu vermerken, daß Stellen dieser Art im Bezirke nicht vorhanden find.
4. Stellen, welche unter verschiedene Abteilungen oder Unterabteilungen fallen, sind in jeder besonders zu be-
rücksichtigen.
5. Bei den Eintragungen unter Abteilung 6 bleiben die Spalten 1 bis 3 unausgefüllt.
6. Spalte 10 dient zur Aufnahme der ohne Gelderhebung vom Soll (Spalte 8) abzusetzenden Beträge. Dahin
gehören insbesondere Beträge, die unbeitreiblich sind oder deren Nachforderung sich als ungerechtsertigt erwiesen hat oder
die von einer übergeordneten Behörde oder vom Bundesrate niedergeschlagen oder erlassen find sowie solche, welche etwa
beim lbergang einer Stelle in einen anderen Bezirk dahin zu überweisen sind. Die Eintragung ist in Spalte 18 zu erläutern.
7. Die Zahlenangaben sind aufzurechnen; die Aufrechnung ist als richtig zu bescheinigen.
8. Die Ubersicht ist am Schlusse unter Angabe des Tages der Aufstellung vom Prüfungsbeamten unterschriftlich
zu vollziehen.
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