Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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2. Den voraussichtlichen Entgelt für die Bauarbeiter schätzt der Genossenschafts-(Sektions) 
Vorstand nach billigem Ermessen; er hat vor der endgültigen Festsetzung dem Besteller der Sicherheit 
Gelegenheit zu geben, sich zur Schätzung des Entgelts zu äußern. 
3. Der Einheitssatz entspricht dem im Prämientarif der Berufsgenossenschaft ausgeworfenen 
Einheitssatze für Maurer= und Zimmererarbeiten. 
Enthält der Prämientarif verschiedene Einheitssätze 
für die Maurer= und Zimmererarbeiten, so bemißt sich die Sicherheit nach dem Mittel zwischen ihnen. 
4. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zu leisten (vgl. 88 232 ff. 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Mit Wertpapieren, die von der Reichsbank in der ersten Lombardklasse 
beliehen werden, kann Sicherheit in Höhe von neun Zehnteln ihres Kurswerts geleistet werden. 
5. Abweichende Vereinbarungen über Art und Höhe der Sicherheit sind zulässig. 
Das Reichsversicherungsamt, 
Abteilung für Unfallversicherung. 
Dr. Kaufmann. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1913 beschlossen: 
# Die 8§ 1234, 1235 Nr. 1, §6 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
ku. 1. die in Betrieben oder im Dienste der Kirchengemeinden und kirchlichen Institute der 
evangelischen Landeskirchen des Königreichs Preußen Beschäftigten, für die von den 
Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist, wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversiche- 
rungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den bezeichneten Kirchengemeinden 
und kirchlichen Instituten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist, wenn 
für sie die Befreiung beantragt ist; 
die im Betrieb oder im Dienste der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München Beschäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohn- 
klasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, 
Personen, denen auf Grund früherer Beschästigung bei der Lokalbahn-Aktiengesellschaft 
in München Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invaliden 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwart 
schaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 19. Januar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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