Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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5.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  1  in  Berlin  vom  23.  Oktober  und
13.  Dezember  1913  gegen  die  in  Wien  erscheinende  periodische  Druckschrift  „Die  Muskete“  binnen
Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,
wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)
die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  14.  Februar  1914.
Der  Reichskanzler.  «

Im  Auftrage:  Richter.

 

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Februar  1914  beschlossen,

nach  Maßgabe  und  in  Erweiterung  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1906“)  für
den  Teil  der  im  Hauptzollamtsbezirk  Emmerich  belegenen  Gemeinde  Elten.  Grondstein,  der
zwischen  der  Landesgrenze  und  der  nachbezeichneten  inneren  Linie  östlich  und  nördlich  der
Ortschaft  Elten  liegt,  die  zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  2  kg  sowie  von  Müllereierzeugnissen  und  gewöhnlichem  Backwerk  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg  zuzulassen.

Die  innere  Linie  beginnt  bei  Grenzstein  700,  folgt  dem  Wege,  der  über  Ritbruch  und
den  Butterweg  nach  Sassentrick  führt,  biegt  bei  Sassentrick,  dieses  nördlich  lassend,  nach
Nordwesten  um,  folgt  dem  Wege  zwischen  Knauheide  und  de  Huef  und  setzt  sich  nach  Westen
auf  dem  Waldweg  bis  zur  Provinzialstraße  Elten—Zevenger  fort,  die  sie  etwa  300  m  südöstlich
  von  deren  Bahnübergang  schneidet;  von  da  ab  folgt  die  Linie  dem  Wege  nach  dem
Binsbergerhofe  bis  dahin,  wo  er  die  letzte  Biegung  von  Südwesten  nach  Nordwesten  macht;
an  dieser  Stelle  verläßt  die  Linie  den  Weg  und  setzt  sich  in  der  bisherigen  Richtung  —
südlich  vom  Binsbergerhofe  —  nach  Südwesten  geradlinig  fort,  bis  sie  die  Landesgrenze
(Alt  Rhyn)  etwa  180  m  nordwestlich  vom  Grenzstein  668  erreicht.

Berlin,  den  17.  Februar  1914.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.

 

7.  Statistik.

Der  Bundesrat  hat  folgende  Anderungen  der  Bestimmungen  über  die  Sammlung  von  Saatenstands-,
Anbau=  und  Erntenachrichten  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  180)  beschlossen:

1.  Bei  Ziffer  1  wird  zwischen  „Kartoffeln“  und  „Klee“  eingefügt:  „Zuckerrüben  zur  Zuckerfabrikation“.


2.  In  den  in  Ziffer  4  und  8  erwähnten  Mustern  A  3  bis  5  und  B  wird  zwischen
„Kartoffeln“  und  „Klee“  eingefügt:  „Zuckerrüben  zur  Zuckerfabrikation“.

3.  In  Ziffer  7  wird  das  Wort  „Zuckerrüben“  gestrichen.
Die  Anderungen  treten  am  1.  Juni  1914  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Februar  1914.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

*)  Zentralblatt  für  1906  S.  441.

 

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