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2. Finan zwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 1914 beschlossen, daß die Bestimmung im
Artikel III Ziffer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsschuldbuchgesetze (Zentralblatt für das
Deutsche Reich von 1910 S. 218) wie folgt geändert werde:
„8. Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird von dem Buchführer und einem
zweiten, von der Reichsschuldenverwaltung zu bestimmenden Beamten unterschrieben.“
Berlin, den 24. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Auf Grund des § 58 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913°)
wird bekannt gegeben, daß nach der Veröffentlichung der Landesregierung vom 19. d. M. an der
Bremer Börse für „nordamerikanische Baumwolle Basis middling nichts unter good ordinary“ Termin-
preise notiert werden.
Berlin, den 25. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
4. Militär wesen.
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Nachstehend wird ein neues Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und der durch Private be-
triebenen Eisenbahnen, denen die Verpflichtung auferlegt ist, bei der Besetzung von Beamtenstellen
Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorzugsweise zu berücksichtigen, zur öffentlichen
Kenntnis gebracht. Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch Bekanntmachung vom 14. Februar
1912 (Zentralblatt S. 199) veröffentlichten Verzeichnisses.
Berlin, den 23. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
*) Zentralblatt. S. 801.