Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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2. Militärwesern. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Gustav Wolff in Nizza ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a bis c a. a. O. 
bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche 
ihren dauernden Wohnsitz im Amtsbezirke des Kaiserlichen Konsulats in Nizza und im Fürstentum 
Monaco haben. 
Berlin, den 2. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. November 1912 beschlossen, daß das Zollausschluß- 
gebiet von Emden auf die neuen Hafenanlagen daselbst unter den gleichen Bedingungen ausgedehnt 
wird, unter denen die Umwandlung des früheren Freibezirkes in ein Zollausschlußgebiet durch den 
Bundesratsbeschluß vom 13. Januar 1904 (Zentralblatt 1904 S. 27) genehmigt worden ist. 
4 Auf Grund der vom Bundesrat erteilten Ermächtigung ist die Grenze des Ausschlußgebiets 
wie folgt festgesetzt: 
Die Zollgrenze geht längs der westlichen Kante der Westmole, überschreitet den 
Hafenschutzdeich (Tor 1 als Schutzpforte der Königlichen Wasserbauverwaltung), verläuft 
längs des inneren Böschungsfußes dieses Deiches, wendet sich kurz vor dem alten Seedeich 
nach rechts, durchschneidet den Landverbindungsweg und das Gleis der elektrischen Klein- 
bahn Emden— Außenhafen (Tor II), die Gleisanlagen für den Eisenbahngüterverkehr 
(Tor III), zieht sich zwischen den Gleisanlagen für den Güter= und Personenverkehr bis zur 
Böschung des Westufers des Außenhafens, folgt ihm bis zur Höhe der Schleusen (etwa 
Mitte dieser Strecke Tor IV an dem im Zollinland belegenen Bahnhofsgebäude), geht an 
der äußeren Wassergrenze (Tor V) über die alte Schutzschleuse (Tor VI) und die Nesser- 
lander Seeschleuse (Tor VII), schneidet dicht hinter der Nesserlander Seeschleuse die Deich- 
krone (Tor VIII), geht an der nördlichen Seite der Deichkrone entlang bis zu der Deich- 
rampe am Zeitballturm und wendet sich hier (Tor IX) nach Norden, läuft an der Südost- 
seite des Gartens der Quarantäneanstalt entlang, wendet sich an der Ostecke des Gartens 
nach Osten in gerader Richtung auf die Nordwestecke der Drehbrücke zu, fällt mit dem 
nördlichen Brückenhauptträger zusammen, schneidet östlich der Brücke die von Emden 
kommende, weiterhin über die Drehbrücke führende Eisenbahn= und Fahrstraße (Tor X) 
in einer Hakenschwenkung, folgt etwa 170 m der Straße und wendet sich dann nach Süden; 
kurz hinter der Ecke schneidet sie das am Ostufer des neuen Hafenbeckens entlang führende 
fiskalische Anschlußgleis (Tor XI), geht dann über Tor XII in gerader Richtung zum Fuße 
des Emsdeichs (Tor XIII), schneidet dessen Krone (Tor XIV) und verläuft in das Watt 
des Emsstroms. 
Berichtigung. 
In Nr. 12 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1914 muß es auf 
S. 182 Zeile 1 von oben statt „der Ziffer 1“ lauten: „der Ziffer 1“. 
 
	        
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