— 208 —
3. Post= und Telegraphenwesen.
Die „Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von
Briefen mit Zustellungsurkunde“
hat durch Erlaß des Staatssekretärs des Reichs-Postamts vom 6. März 1914 — mit Gültigkeit
vom 1. April 1914 ab — folgende Fassung erhalten.
Gegenstände der postamtlichen Zustellung.
8 1. Briefe können auf Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen unter
Beurkunden der Zustellung durch die Postanstalten zugestellt werden.
s Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „postlagernd“ sind
unzulässig.
Arten der Zustellung.
8§ 2. Die Zustellungen können sein:
a) gewöhnliche;
b) vereinfachte.
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zu-
stellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner
Aushändigung vermerkt.
Äußere Beschaffenheit der Briefe mit Zustellungsurkunde.
§ 3. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen den Vorschriften der jeweils gültigen Postordnung
entsprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wohnort des Absenders tragen.
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes müssen die Person, der zugestellt werden soll, und
der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine
muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppenteils (Komnpagnie,
Eskadron und Batterie des zu bezeichnenden Regiments usw.), zu dem sie gehören, und unter Bei-
fügung des Zusatzes „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kom-
mandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.)“.
Der Absender hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (§ 2a) zwei Formulare
zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten
Zustellung ( 20) ein Formular auf graublauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und dem-
entsprechend auf der Aufschriftseite des Briefes
a) bei gewöhnlicher Zustellung:
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“,
b) bei vereinfachter Zustellung:
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“
zu vermerken.
Der Absender muß ferner den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und zu ihrer
Abschrift ausfüllen und das Formular mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.
Wenn auf Verlangen des Absenders in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher
bezeichnet werden soll, muß der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes sowie am Kopfe des
Formulars zur Zustellungsurkunde und zu ihrer Abschrift den von ihm rot zu unterstreichenden Vermerk
„Mit Zeitangabe zustellen“ niederschreiben.
Zu den Postzustellungsurkunden werden zwei verschiedene Formulare (Anlagen 1 und 2)
verwandt. Das eine (C 87b) ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres
oder der aktiven Marine, das andere (C 87a) für Zustellungen in allen übrigen Fällen bestimmt.