Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4. Für Zustellungen an offene Handelsgesellschaften usw. dient die rechte Seite des 
Formulars C 87a. Ist dagegen der zuzustellende Brief an eine Gesellschaftsfirma 
gerichtet, die von einem Einzelkaufmanne geführt wird, z. B. an die vom Kaufmann 
Nagel geführte Firma Arndt & Krause, so ist die linke Seite des Formulars C 87a zu 
benutzen. In diesem Falle ist in der Urkunde an den durch Vordruck gekennzeichneten 
Stellen der bürgerliche Name (Vor= und Zuname) des Firmeninhabers anzugeben. 
Ort und Zeit der Zustellung. 
8§ 5. Zur Vornahme der Zustellung hat der Besteller in der Regel die Wohnung des 
Empfängers aufzusuchen. Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Notare, Gerichts- 
vollzieher, Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der Handelsgesellschaften) 
hat er sich der Regel nach zunächst in das Geschäftslokal des Gewerbetreibenden usw. (Laden, 
Kontor, Bureau usw.) zu begeben. 
Die Zustellung kann auch an jedem anderen Orte erfolgen, wo der Empfänger angetroffen 
wird. Hat der Empfänger aber am Bestimmungsorte des Briefes eine Wohnung oder ein Geschäfts- 
lokal, so ist er nicht verpflichtet, sich auf eine außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals ver- 
suchte Zustellung einzulassen, er kann vielmehr verlangen, daß der Brief in der Wohnung usw. zugestellt 
werde. Diesem Verlangen muß der Besteller entsprechen. Bei Zustellungen außerhalb der Wohnung 
oder des Geschäftslokals ist ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit zu wählen, die eine 
ungehinderte und sichere Ubergabe und Annahme des Briefes und bei gewöhnlicher Zustellung auch 
der Abschrift der Zustellungsurkunde gestatten. 
Briefe mit Zustellungsurkunde an Gefangene dürfen durch die Post nicht im Gefängnis 
zugestellt werden. Sie sind als unbestellbar zu behandeln, sofern der Gefangene nicht am Bestimmungs- 
orte " Briefes eine Wohnung oder ein Geschäftslokal besitzt; in diesem Falle ist nach § 7 bis 12 
zuzustellen. 
Die Zustellung muß bei der nächsten Bestellgelegenheit erfolgen, sofern nicht auf der Auf- 
schriftseite des Briefes ein bestimmter Tag für die Zustellung angegeben ist. An Sonntagen und 
allgemeinen Feiertagen hat die Zustellung zu unterbleiben, wenn sie nicht auf der Aufschrift- 
seite des Briefes besonders verlangt ist. Am Geburtstag Seiner Mjestät des Kaisers sind zuzu- 
stellende Briefe von der Bestellung nicht auszuschließen. 
Personen, an die die Zustellung zu erfolgen hat. 
in Pers 8 6. Die Zustellung erfolgt an den in der Aufschrift des Briefes bezeichneten Empfänger 
in Person. 
Zustellungen an Behörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der offenen 
Handelsgesellschaften usw.), die als solche klagen oder verklagt werden können, sind an den Vorsteher, 
gesetzlichen Vertreter oder vertretungsberechtigten Mitinhaber zu bewirken. 
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, sind so zuzustellen, als wenn sie an den 
* allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so sind solche Briefe als unbestellbar 
zu behandeln. 
Ist über das Vermögen des Empfängers das Konkursverfahren eröffnet und vom Konkurs- 
gerichte die Aushändigung der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe an den Konkursverwalter 
angeordnet (§ 121 der Konkursordnung), so sind die für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe mit 
Zustellungsurkunde als unbestellbar zu behandeln. 
An verstorbene Personen gerichtete Briefe mit Zustellungsurkunde sind stets als 
unbestellbar zu behandeln. 
Handelt es sich um die Zustellung an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven Heeres 
oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando- 
behörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.) erfolgen. Zu den Unteroffizieren gehören in 
dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die ihnen gleich= oder nachstehenden Beförderten. 
Im übrigen ist die Zustellung, die an den Empfänger in Person nicht erfolgen kann, nach 
den 6 solgenden Bestimmungen an eine andere Person oder durch Niederlegen bei einer Behörde zu 
ewirken.
	        
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