Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Aulage 1. 
(Rückseite.) 
214 
in 
vollzogen zurück 
Postzustellungsurkunde 
an den Gerichtsvollzieher 
Denu vorseitig bezeichneten Brief nebst einer beglaubigten Abschrift dieser Zustellungsurkunde 
habe ich in meiner Eigenschaft als Postbote zu 
— zwischen 
6. Nieder- 
legung. 
3 
1 
Uhr und Uhr 
[Vordruck für die Zustellung an Einzelpersonen, Einzelfirmen. 
(Nur gülne bei DTurchstreichung der 
Rechtsonwälte usw. 
Zustellungsvermerke auf der vorstehenden Seite.)] 
da ich den — Empfänger JFumeninhaber (Vor= und Zu- 
namej: 
selbst in der Wohnung nicht angetroffen habe, und die 
Zustellung weder an einen Hausgenossen noch an eine 
dienende Person noch an den Hauswirt oder Vermieter 
ousführbar war, 
auf der Gerichstschreliberei des Amtsgerichts zu 
niedergelegt. 
bei der Postanstalt zu 
niedergelegt. 
bei dem Gemeindevorsteher zu 
niedergelegt. 
bei dem Polizeivorsteher zu niedergelegt. 
Die Niederlegung ist bekanntgemacht durch eine 
an der Tur dei Wohnung des Empfängers defestigte 
schriftliche Anzeige sowie durch mündliche Mit- 
tetlung an einen — zwei Nachbarn. Die Bekannt- 
einen . . 
machung an Nachbar war nicht tunlich. 
einen zweiten 
den 
auch den — 
hente hier 
mittags (Zeitangabe nur auf VBerlangen! — 
(Vordruck fur die Zustellung an Behörden, Gemeinden. Korporatione. 
Vereme (einschließlich der Handelsgesellschaften usw.). (Nu gülngzg der 
Durchstreichang der Zustellungsvermerke auf der vorstehenden Serte.) 
da ein besonderes Geschäftslokol nicht vorhanden 
Borsteher 
tigten Minnhaber — 
in der Wohnung 
nicht angetroffen habe, und die Zustellung weder an einen Haus- 
ist und ich 
gesetzlichen Bertreter — vertretungsberech- 
genossen noch an eine dienende Person noch an den Hausmin 
oder Bermieter ausfuhrbar war, 
auf der Gerichlsschreiberei des Amtsgerichts zu 
niedergelegt. 
bei der Postanstalt zu 
. miedergelegt. 
bei dem Gemeindevorsteher zu 
niedergelegt. 
bei dem Polizeivorsteher zu niedergelegt. 
Die Niederligung ist bekannt gemacht durch eine an der Tür 
der Wohnung des Empfängers defestigte schriftliche Agzesge 
sowie durch mündliche Mittelung an einen — zwei — Nachdarn. 
einen 
Die Bekanntmachung an einen zwellen Nachbar war nicht tunuch. 
191
	        
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