Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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4. Versich er ung swese n. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen, die §§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichs- 
versicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
A. 1. die als fest angestellte Lehrer und Lehrerinnen an der höheren Mädchenschule in 
Bückeburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie Witwenrente nach den 
Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der höheren 
Mädchenschule in Bückeburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen 
Umfang gewährleistet ist, 
B. 1. die an den Mädchenfortbildungsschulen des Gewerbevereins für Nassau E. V. in 
Wiesbaden beschäftigten Lehrerinnen, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten Anwart- 
schaften gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrerinnen an den in Nr. 1 
bezeichneten Mädchenfortbildungsschulen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt 
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente (§ 1234) gewährleistet ist. 
Berlin, den 9. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
5. Justi zwesen.) 
Als höhere erwaltungsbehärden, denen auf ausdrückliches Ersuchen über die im Strafregister ge- 
löschten Vermerke gemäß § 17b Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1913 (Zentralblatt 
1913 S. 495/6) Auskunft erteilt werden darf, werden gemäß Abs. 2 a. a. O. die folgenden bestimmt:
	        
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