Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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G.  Militär  wesen.

Berkanntmachung.

Nachdem  durch  den  Etat  für  das  Jahr  1913  die  Heuration  bei  allen  Friedensrationssätzen
vom  1.  April  und  1.  Oktober  1913  ab  um  1000  g  erhöht  worden  ist  (vgl.  die  Bekanntmachungen
vom  25.  Juni  und  13.  September  1913  —  Zentralblatt  S.  666  und  988  —),  wird  auf  Grund  des
Artikel  1  §  le  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen,  vom  14.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.
S.  142)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auch  die  Kriegsrationen  um  1000  g  Heu  erhöht  werden.

Der  Tagesfouragesatz  (schwere  Kriegsration)  an  Heu  für  die  Pferde  der  im  Falle  eines  Krieges
auf  Märschen  und  in  Kantonierungen  befindlichen  Teile  der  bewaffneten  Macht,  einschließlich  des  Heeresgefolges,
  wird  demnach  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  September  1897  (Zentralbloatt
S.  274)  künftig  auf  3500  g  und  für  schwere  Pferde  kaltblütigen  Schlages  auf  8500  festgesetzt.

Den  Zugpferden  der  Maschinengewehr-Kompagnien  wird  zu  der  erhöhten  Heukriegsration  noch
eine  Futterzulage  von  1500  g  Heu  gewährt.

Berlin,  den  3.  März  1914.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

 

7.  Statistik.

 

Berkunntmachung,
betreffend  Statistik  der  Seeschiffahrt  vom  6.  März  1914.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Februar  1914  beschlossen,  die  Anlage  D  der
Bestimmungen  über  die  Statistik  der  Seeschiffahrt  vom  27.  Juni  1907  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  371)  unter  II,  wie  folgt,  zu  ändern:

1.  Hinter  Montenegro  wird  Albanien  als  besonderes  Verkehrsgebiet  ausgenommen.

2.  Bei  dem  Verkehrsgebiet  „Europäische  Türkei“  sind  die  Worte  „einschließlich  Creta“  zu  streichen.

3.  Der  bisherige  Verkehrsbezirk  „Tripolis“  erhält  die  Bezeichnung  „Libyen“  („Tripolis  und
Barka  Bengasi]").

Berlin,  den  6.  März  1914.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquidres.

 

8.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  beschlossen,  daß  von  dem  zur  Errichtung
eines  Zollausschlußgebiets  bestimmten  hamburgischen  Gelände  westlich  vom  Köhlbrand  auf  Waltershof
zunächst  nur  der  Neue  Petroleunhafen  mit  den  angrenzenden  Landflächen  vom  Zollgebiete  mit  der
Maßgabe  ausgeschlossen  wird,  daß
a)  Detailgeschäfte  in  dem  Zollausschlußgebiete  grundsätzlich  ausgeschlossen  bleiben,
b)  Wohnungen  dortselbst  nur  insoweit  vorhanden  sein  dürfen,  als  es  sich  um  Beamte  oder
um  solche  Personen  handelt,  deren  ständige  Anwesenheit  im  Zollausschlußgebiete  durch  die
Art  ihrer  Beschäftigung  erfordert  wird,
I)  private  industrielle  Betriebe  in  diesem  Gebiet  außer  für  den  Bau  und  die  Ausbesserung
von  Schiffen  nicht  zuzulassen  sind.