Contents : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

176  Erster  Theil.  Fünfter  Titel.

5.  32.  Der  bloße  Mangel  der  Wissenschaft  von  der  Unfähigkeit  des  einen  Theils
soll  also  dem  Andern  niemals  zu  Statten  kommen.

§.  33.  Wer  aber,  nach  gehörig  angestellter  Erkundigung,  dennoch  von  einem
Unfähigen  70)  zur  Schließung  eines  Vertrages  verleitet  worden  :1),  kann  aus  dem
Vermögen  desselben  Schadloshaltung  32)  fordem.

§.  34.  Wer  mit  einer  Person  unter  achtzehn?  )  Jahren  Verträge  schließt,  kann
sich  mit  der  Unwissenheit  ihres  minderjährigen  Alters  niemals  entschuldigen  21).

§.  35.  Ein  Gleiches  gilt  gegen  den,  welcher  einen  Unfähigen  *  auf  dessen
Versicherung,  auch  wenn  dieselbe  eidlich  bestärkt  würde  32),  für  fähig  angenommen  hat.

H.  36.  Wer,  seiner  Unfähigkeit  sich  bewußt,  einen  Andern  zur  Schließung  eines
Vertrages  verleitet  hat,  soll  als  ein  Betrüger  gestraft  werden.  (Str.  G.  B.  Th.  II,  Tit.
21,  23.)

8.  37.  Ein  Vertrag,  welcher  wegen  der  Unfähigkeit  des  einen  Theils  36)  unver- 



30)  Auch  auf  Schreibunsähige,  welche  einen  Auderen  verleiten,  sie  für  Schreibkundige  zu  halten
und  mit  ihnen  zu  kontrahiren,  finden  diese  Grundsätze  Anwendung.  Cntsch,  des  Obertr.  XII,  167.

31)  Die  Anwendung  dieses  §.  bedingt,  daß,  neben  der  Thatsache  der  Kontraktsschließung,  dem
unfähigen  Schuldner  solche,  wenn  auch  nicht  eben  betrügglche  Handlungen  nachgewiesen  werden  können,
welche  den  Entschluß  des  Anderen,  sich  mit  ihm  in  ein  Geschäft  einzulassen,  destimmt  haben.  Pr.  683,
v.  10.  Juni  1839.  Wirklich  betrügliche  Handlungen  haben  nur  auf  die  Bestrafung  Einfluß.  §s.  36.  —
Bei  dem  Dolns  des  Unfähigen  ist  es  auch  unerhebich:  ob  der  Irrthum  vermeidlich  war,  ob  nicht;
denn  der  Dolus  des  Einen  absorbirt  das  Versehen  des  Anderen.  I,  4,  §F.  84  und  1,  6,  §.  10.  Nicht
entgegen  ist  II,  2,  §.  35,  denn  dort  wird  gerade  auf  die  §§.  33—36  und  I,  6,  §.  10  Bezug  genommen,
  wonach  nicht  Dolus  und  keine  Ausnahme  von  der  Regel  vorhanden  sein  muß.  Zwei  Ausnahmen
  machen  aber  gerade  die  beiden  S§.  34  u.  35.

32)  Nur  die  actio  doli  ist  gegeben,  das  Geschäft  wird  nie  gültig  durch  den  Dolus  des  Unsähigen.
Der  Rechtsstand  ist  nach  L.N.  ein  anderer  als  nach  R.  N.  Nach  R.  R.  war  das  von  cinem  Minderjährigen
  eingegangene  Geschäft  gültig,  und  man  kam  ihm  nur  zur  Hülfe  mit  der  restitutio  in  integrum.
  Die  Rest#ution  wurde  ihm  aber  versagt,  wenn  er  dolose  gehandelt  hatte,  mithin  blieb  es  bei
dem  Rechtsgeschäfte.  L.  2  und  3  C.  sl  minor  se  majorem  dixerit  (II.  43).  Das  L.  R.  erkläm  das
Geschäft  geradezu  für  ungültig  wegen  Mangels  der  Handlungefähigkeit,  der  Dolus  des  Unsähigen  kann
ihm  die  schlende  Eigenschaft  nicht  verschaffen,  folglich  kann  das  Geschäft  durch  den  Dolus  nicht  gültig
werden.

38)  Wenn  der  Dolus  des  Unfähigen  die  Berbindlichkeit  zur  Schadloshaltung  begründen  soll,  so
muß  der  andere  Kontrahent  selbst  nicht  in  dolo  sein;  er  mas  sich  in  der  That  irren  und  dieser  Irrthum
  muß  verzeihlich  sein,  d.  h.  ex  adspectu  corporis  nicht  berichtigt  werden  können.  L.  32  D.  de
minor.  (IV,  4);  L.  3  C.  sl  minor  se  majorem  dizerit  (II,  43).  Wer  eine  unreif  aussehende  Person
für  wehäteg  hält,  versieht  sich  gröblich,  und  ein  grobes  Versehen  steht  dem  Dolus  gleich.  Dann
trin  Kompensation  des  Dolus  ein,  mithin  hat  der  angeblich  Hintergangene  von  dem  dolose  handelnden
Unsähigen  nichts  zu  fordern.  Sehr  verständig  setzt  das  L.  R.  hier  ein  gewisses  Alter  sest,  unter  welches
  immer  fingirt  wird,  der  Andere  sei  selbst  in  dolo  oder  culpa  lata  gewesen.

34)  Entschuldigen.  Der  Ausdruck  ist  unpassend.  Die  Lage  ist  die,  daß  die  actio  doli  durch  den
Dolus  des  Unfähigen  begründet  ist.  Dieser  Klage  sleht  die  e#xceptio  doli  eutgegen,  und  gegen  diese
soll  nicht  die  Ensschuldigung  des  Irrkhums  gelten,  wenn  der  Unsähige  noch  nicht  18  Jahre  alt  ist.

35)  In  diesem  Falle  versagtr  die  L.  3  C.  ai  minor  se  majorem  (II,  43)  unbedingt  die  Restitution.
  Nach  unserem  §.  kommt  auf  einen  solchen  Eid  gar  nichts  an;  der  Fähige  muß,  wenn  er  den
Vorwurf  des  Dolus  oder  der  groben  gpeharet  (Anm.  33)  von  sich  abwenden  will,  anderen  Nachweisplordern
  und  sich  nicht  mit  der  bloßen  Versicherung  des  Unsähigen  und  dem  adspectus  corporis
begnügen.

36)  Es  gilt  kein  Unterschied  zwischen  einer  gänzlichen  Willensunfähigkeit,  wie  sic  den  Kindern
und  Wahnsinnigen  eigen  ist,  und  der  relativen  Handlungsunfähigkeit  der  Unmündigen,  Minderjahrigen,
  Blödsinnigen  und  Verschwender;  denn  auch  deren  lästige  Verträge  sind  ganz  ungültig,  wenn  sie
nicht  von  dem  Vorgesetzten  geuchmigt  werden.  Ann#.  11.  Die  Praxie  bezieht  den  Satz  auch  gleichsörmig
  auf  Verträge  der  Lettrren,  so  daß  solche  Verträge  nicht  ctwa  durch  jedes  selbst  stillschweigende
Anerkenntniß  (das  wäre  nämlich  die  praktische  Folge),  fondern  nur  durch  ein  nach  dieser  Vorschrift  beschaffenes
  Anerkenntniß  zur  Wirksamkeit  gelangen  konnen.  S.  die  folgende  Anm.  Außerdem  erzeugen
sie  nicht  einmal  eine  natürliche  Verbindlichkeit.  L.  41  D.  de  cond.  ind.  (XII,  6);  §.  3  J.  qoib.
mod.  obl.  tollit.