Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten: 
„Derartige Anträge unterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle des ersten 
Absatzes der Entscheidung des Brigadekommandeurs oder Landwehr-Inspekteurs, im übrigen 
bei Mannschaften der des Bezirkskommandeurs. 
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes von der Rück- 
kehr im Mobilmachungsfalle (vgl. Anmerkung “) zu § 111, 3) — Abs. 2 und 4 — ist die 
Verabschiedung Voraussetzung.“ 
Ziffer 7 erhält folgenden Wortlaut: 
„Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls sie nicht nach- 
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach ihrer Verabschiedung erteilt werden. 
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird die Verabschi- 
dung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehöcde 
gemachte Anzeige erteilt. 
R. u. St. A.G. 522, 5. G. v. 11. Februar 1888 Artikel II 1 4, 3. 
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und 
werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten Ortes oder der für Beamte 
zuständigen Stelle weiterbefördert.“ 
Ziffer 9 lautet: 
„Den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen sowie den bis 
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassenen Mannschaften wird die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nicht erteilt, 
sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben. 
R. u. St. A.G. # 22, 3 R.M.G. F60, 1. 
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse dieseer Mann- 
schaften in den ## 80, 82 und 85 enthalten.“ 
Ziffer 10 erhält als neuen Absatz: 
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehörigkeit findet die be- 
stimmung in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung.“ 
R. u. St. A. G. 822, 3. 
Hinter Ziffer 16 a ist für „St.A.G. 8 16, 3“ zu setzen: 
„R. u. St. A.G. 3 22, 4“. 
In Ziffer 18 ist am Schlusse „(§ 21)“ zu streichen. 
Als zweiter Absatz tritt hinzu: 
„Personen des Beurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus der Reichs 
angehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahrs, in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden, 
wieder eingebürgert werden, treten in den Jahrgang wieder ein, dem sie ohne die statt- 
gehabte Entlassung angehört haben würden.“ 
R. M. G. 1 68, G. v. 11. Februar 1888 Artikel 1 und R. u. St. A.G. 5 16. 
 
	        
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