Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

—  257  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostaustalten  und  Buchhandlungen.

 

XIII.  Jahrgang.  #

 

Berlin,  Freitag,  den  24.  April  1914.  Nr.  21.

 

 

 

 

 

 

 

Inhall:  1.  Koufulatwesen:  Ernennung;  —  Charakter- 



 

zum  Internationalen  Signalbuch,  amtliche  deutsche

verleihung:  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Ausgabe  1901  —  II.  Nachtrag  zum  Neudruck  des  Inter-Hioilstandshandlungen
  .......  Seite  257  nationalen  Signalbuchs,  amtliche  deutsche  Ausgabe  1911
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  258
Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  228
Schlusse  des  Monats  März  19101014  258  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  VII.  Nachtrags  Reichsgebiete..  260

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  F.  Gomez  Sanchez  zum
Vizekonsul  in  Villa  Real  de  S.  Antonio  (Portugal)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  dem  Konsul  Eiswaldt  in  Sarajevo  den  Charakter  als  General—
konsul  zu  verleihen  geruht.

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  San  Paulo  de  Loanda  beauftragten  Vize—
konsul  Eisenlohr  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  35
des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  San  Paulo
de  Loanda  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem
Schute  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Swatau  beauftragten  Dolmctscheraspiranten
Wagner  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Swatau  und  für  die  Dauer
seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

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