Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Vostaustalten und Buchhandlungen. 
  
XIII. Jahrgang. # 
  
Berlin, Freitag, den 24. April 1914. Nr. 21. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhall: 1. Koufulatwesen: Ernennung; — Charakter- 
  
  
zum Internationalen Signalbuch, amtliche deutsche 
verleihung: — Ermächtigungen zur Vornahme von Ausgabe 1901 — II. Nachtrag zum Neudruck des Inter- 
Hioilstandshandlungen ....... Seite 257 nationalen Signalbuchs, amtliche deutsche Ausgabe 1911 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs- 258 
Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahn- 4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 228 
Schlusse des Monats März 19101014 258 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des VII. Nachtrags Reichsgebiete.. 260 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann F. Gomez Sanchez zum 
Vizekonsul in Villa Real de S. Antonio (Portugal) zu ernennen geruht. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser haben dem Konsul Eiswaldt in Sarajevo den Charakter als General— 
konsul zu verleihen geruht. 
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in San Paulo de Loanda beauftragten Vize— 
konsul Eisenlohr ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 35 
des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats in San Paulo 
de Loanda und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem 
Schute befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Swatau beauftragten Dolmctscheraspiranten 
Wagner ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats in Swatau und für die Dauer 
seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor- 
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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