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5. Marine und Schiffahrt.
Nach neuerer Mitteilung ist die Farbe des dem Königlich Württembergischen YNacht-Club verliehenen
Abzeichens in der deutschen Nationalflagge nicht, wie in Nr. 38 dieses Blattes vom 1. August 1913
S. 728 angegeben, braun, sondern gelb (gold).
6GC. Zoll= und Stenuerweoesen.
Bekanntmachung.
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 942) veröffentlichte
Gesamtverzeichnis derjenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur
Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe aus dem Reichs-
gebiete nach den an der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird
dahin ergänzt, daß unter
6. Osterreich-Ungarn.
a. Für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder,
Abs. 2;
» „das k. k. Nebenzollamt Hotzenplotz“
hinzutritt.
Berlin, den 6. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicères.
7. Militärwesen.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundesrats, wie
folgt, abgeändert worden:
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden.
(Zentralblatt S. 317 ff.)
1. Im §920 (S. 323) ist statt „abkommandiert“ zu setzen:
„beurlaubt“.
2. Im §523 (S. 324) ist der Absatz (2) zu streichen.
1. § 1 Absatz (7) Zeile 1 bis 6 (S. 317 und 318) erhält folgende Fassung:
„„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden,
die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine oder in den
Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen Schutzgebieten im Polizei.,