— 284 —
2. Finan zwesen.
UAachmeisung
von Einnahmen der Reichs-Post- und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum Schlusse des Monats April 1914.
. Einnahmen vom Beginne Im Entwurfe zum Reichs-
ezeichnung des Rechnungsjahrs bis haushalts-Etat ist die Ein-
der zum Schlusse des Monats nahme für das Rechnungs-
Einnahmen April 1914 jahr 1914 veranschlagt auf
— — —
1 2 8
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 79 143 056 881 286 500
Reichs-Eisenbahnverwaltung 12 687.000 162 246 000
3. Marine und Schiffahrt.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1916 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See
nach astronomischen Beobachtungen“ ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin soeben erschienen.
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder-
verkäufern zum Preise von 1,25 JT für das Exemplar vom Verleger geliefert.
Im Buchhandel ist es zum Preise von 1,50 ¾ für das Exemplar zu beziehen.
Von der in dem Jahrbuch enthaltenen Tafel „Zeitsignalstationen nach ihrem Bestande zu
Anfang 1014“ können Sonderabdrücke zum Preise von 0,50 für das Exemplar vom Verleger be-
zogen werden.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Die Ubertragung der Reichsaufsicht hinsichtlich der Reichsstempelabgaben auf die Reichsbevollmächtigten
für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten — § 120 des Reichsstempel-
gesetzes vom 3. Juli 1913 — sowie das Hinzutreten der Reichsaufsicht in Wehrbeitragsangelegenheiten
— § 67 des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 —
haben teilweise eine Anderung des Umfanges der den einzelnen Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern und für die Erbschaftssteuer sowie den Stationskontrolleuren zur Ausübung der Reichsaussicht
in Zoll= und Steuersachen zugewiesenen Bezirke erforderlich gemacht.
Ein Verzeichnis der Reichsaufsichtsbeamten, ihrer Bezirke und der Abgabenzweige, deren Be-
aufsichtigung ihnen zugewiesen ist, wird deshalb nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll- und Steuerwesen nachstehend bekannt gegeben.