84 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
„1. In allen Ländern, in denen die I.epra herdweise oder in grösserer Verbreitung auftritt, ist die Isolation
das beste Mittel, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern.
2. Das System der obligatorischen Anmeldung, der Überwachung und Isolation wie es in Norwegen
durchgeführt ist, ist allen Nationen mit autonomen (Gemeinden und binlänglicher Zahl der Arzte zu empfeblen.
3. Es muss den gesetzlichen Behörden üherlassen werden, nach Anbörung der sanitären Autoritäten die
näheren Vorschriften, die den speziellen sozialen Verhältnissen angepasst werden müssen, festzustellen.‘
Später ist wesentlich nach dem Muster der in russischen Östseeprovinzen bestehenden
sogenannten Leprosorien das Lepraheim bei Memel, wie bereits oben erwähnt,
von der Königlich Preussischen Regierung errichtet worden. Seine Eröffnung
fand im Juli 1899 statt. Hier kann 16 Leprakranken beiderlei Geschlechts dauernde
Unterkunft gewährt und eine angemessene Pflege zu Teil werden, während gleichzeitig
der Gefahr der Weiterverbreitung des Krankheitsstoffes vorgebeugt wird.
Die Anzeigepflicht bei Lepra war bereits vor Erlass des Reichs-Seuchengesetzes
in einigen Bundesstaaten eingetührt!). Ausserdem erhielt das Kaiserliche Gesundheitsamt
schon vor Inkrafttreten der Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes auf
Grund eines im Jahre 1899 ergangenen Rundschreibens des Reichskanzlers alljährlich
statistische Nachweisungen aus den Bundesstaaten über die vorgekommenen Neuerkrankungen
sowie den Abgang an Aussätzigen. Danach waren im Deutschen
Reiche vorhanden: im Jahre 1898: 32 Leprakranke, 1899: 33, 1900: 32, 1901: 37,
1902: 32, 1903: 25, 1904: 23, 1905: 26, 1906: 29. Inbegriffen in diese Zahlen sind
einige lepröse Ausländer. Hauptsächlich aus Südamerika treffen zuweilen bemittelte
Aussätzige ein, um sich in die Behandlung deutscher Spezialärzte zu begeben.
d) Pocken.
Die vom Bundesrate am 28. Januar 1904?) festgestellte Anweisung zur
Bekämpfung der Pocken (Blattern) zerfällt in die Abschnitte: I.. Anzeigepflicht,
II. Ermittelung der Krankheit, III. Massregeln gegen die Weiterverbeitung
der Krankheit, IV. Massregeln bei gehäuftem Auftreten der Pocken, V. Vorschriften
für besondere Verhältnisse, Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt,
VI. Allgemeine Vorschriften.
Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und Ermittelung der
Krankheit stimmen im wesentlichen mit denen bei Pest und Cholera überein,
nur kommt die Einsendung von Untersuchungsmaterial für die bakteriologische
Untersuchung in Wegfall. Ausserdem sind dem beamteten Arzte nachstehende Weisungen
gegeben, um ihm das Auffinden der Infektionsquelle zu erleichtern:
„Nach dem Eintreffen bei dem Kranken hat der beamiete Arzt festzustellen, ob ein Ausbruch der Pocken
oder ein Verdacht des Ausbruchs anzunehmen ist. Er hatfgenau zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Krankheitserscheinungen
schon bestanden haben, sowie wo und wie sich der Kranke vermutlich angesteckt hat. Insbesondere
ist nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten vierzehn Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten
hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob auf seiner Arbeitsstäite verdächtige Erkrankungen
vorgekommen sind, ob er von auswärts Besuch erhalten hatte und woher, ob der Kranke oder Angehörige
von ihm in den letzten vierzehn Tagen ausserhalb der Ortschaft gewesen sind und wo, ob Sendungen
mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche oder dergleichen in letzier Zeit eingetroffen sind und woher, ob der
Kranke mit dem Auspacken etc. von Waren verdächtiger Herkunft oder in einem Betriebe beschäftigt gewesen
ist, in welchem Waren, die erfahrungsgemäss leicht Träger des Ansteckungsstofls sein können, verarbeitet werden
(Verkaufsstätten, Lagerräume und Reinigungsanstalten für Bettfedern, Rossha L . :
Kunstwollfabriken u. dergl.), und woher diese Waren stammten.“ are, Lumpen, ferner Fapierfabriken,
Der nächste Abschnitt II, betr. Massregeln gegen die Weiterver
b reitung d er Krankheit, enthält zunächst die Bestimmung, die auch
für” die anderen gemeingefährlichen Krankheiten zutrifft, dass bei- allen verdächtigen
Erkrankungen, solange nicht der Verdacht sich als unbegründet erwiesen hat, so zu
verfahren ist, als ob es sich um wirkliche Pockenfälle handelt. Weitere Vorschriften
beziehen sich auf ein selbständiges Vorgehen des beamteten Arztes bei. drohender Gefahr,
Absonderung der Kranken, Überführung in ein Krankenhaus, die Beförderung
1) Veröff KGA 1897 8. 424 und 905; 1898 S. 511, 1899 8. 533. °) Amtlich
Berlin 1904. Verlag von Julius Springer. (Besondere Beil. zu den Veröff KGA 1904 Ne “TB. 0