Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

84  II.  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.

„1.  In  allen  Ländern,  in  denen  die  I.epra  herdweise  oder  in  grösserer  Verbreitung  auftritt,  ist  die  Isolation
  das  beste  Mittel,  um  die  Verbreitung  der  Seuche  zu  verhindern.
2.  Das  System  der  obligatorischen  Anmeldung,  der  Überwachung  und  Isolation  wie  es  in  Norwegen
durchgeführt  ist,  ist  allen  Nationen  mit  autonomen  (Gemeinden  und  binlänglicher  Zahl  der  Arzte  zu  empfeblen.
3.  Es  muss  den  gesetzlichen  Behörden  üherlassen  werden,  nach  Anbörung  der  sanitären  Autoritäten  die
näheren  Vorschriften,  die  den  speziellen  sozialen  Verhältnissen  angepasst  werden  müssen,  festzustellen.‘

Später  ist  wesentlich  nach  dem  Muster  der  in  russischen  Östseeprovinzen  bestehenden
  sogenannten  Leprosorien  das  Lepraheim  bei  Memel,  wie  bereits  oben  erwähnt,
  von  der  Königlich  Preussischen  Regierung  errichtet  worden.  Seine  Eröffnung
fand  im  Juli  1899  statt.  Hier  kann  16  Leprakranken  beiderlei  Geschlechts  dauernde
Unterkunft  gewährt  und  eine  angemessene  Pflege  zu  Teil  werden,  während  gleichzeitig
  der  Gefahr  der  Weiterverbreitung  des  Krankheitsstoffes  vorgebeugt  wird.

Die  Anzeigepflicht  bei  Lepra  war  bereits  vor  Erlass  des  Reichs-Seuchengesetzes
in  einigen  Bundesstaaten  eingetührt!).  Ausserdem  erhielt  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt
  schon  vor  Inkrafttreten  der  Anweisung  zur  Bekämpfung  des  Aussatzes  auf
Grund  eines  im  Jahre  1899  ergangenen  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  alljährlich
statistische  Nachweisungen  aus  den  Bundesstaaten  über  die  vorgekommenen  Neuerkrankungen
  sowie  den  Abgang  an  Aussätzigen.  Danach  waren  im  Deutschen
Reiche  vorhanden:  im  Jahre  1898:  32  Leprakranke,  1899:  33,  1900:  32,  1901:  37,
1902:  32,  1903:  25,  1904:  23,  1905:  26,  1906:  29.  Inbegriffen  in  diese  Zahlen  sind
einige  lepröse  Ausländer.  Hauptsächlich  aus  Südamerika  treffen  zuweilen  bemittelte
Aussätzige  ein,  um  sich  in  die  Behandlung  deutscher  Spezialärzte  zu  begeben.

d)  Pocken.

Die  vom  Bundesrate  am  28.  Januar  1904?)  festgestellte  Anweisung  zur
Bekämpfung  der  Pocken  (Blattern)  zerfällt  in  die  Abschnitte:  I..  Anzeigepflicht,
  II.  Ermittelung  der  Krankheit,  III.  Massregeln  gegen  die  Weiterverbeitung
der  Krankheit,  IV.  Massregeln  bei  gehäuftem  Auftreten  der  Pocken,  V.  Vorschriften
  für  besondere  Verhältnisse,  Mitteilungen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt,
VI.  Allgemeine  Vorschriften.

Die  Vorschriften  über  die  Anzeigepflicht  und  Ermittelung  der
Krankheit  stimmen  im  wesentlichen  mit  denen  bei  Pest  und  Cholera  überein,
nur  kommt  die  Einsendung  von  Untersuchungsmaterial  für  die  bakteriologische
Untersuchung  in  Wegfall.  Ausserdem  sind  dem  beamteten  Arzte  nachstehende  Weisungen
  gegeben,  um  ihm  das  Auffinden  der  Infektionsquelle  zu  erleichtern:

„Nach  dem  Eintreffen  bei  dem  Kranken  hat  der  beamiete  Arzt  festzustellen,  ob  ein  Ausbruch  der  Pocken
oder  ein  Verdacht  des  Ausbruchs  anzunehmen  ist.  Er  hatfgenau  zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  schon  bestanden  haben,  sowie  wo  und  wie  sich  der  Kranke  vermutlich  angesteckt  hat.  Insbesondere
  ist  nachzuforschen,  wo  der  Kranke  sich  in  den  letzten  vierzehn  Tagen  vor  Beginn  der  Erkrankung  aufgehalten
  hat,  mit  welchen  Personen  er  in  Berührung  gekommen  ist,  ob  auf  seiner  Arbeitsstäite  verdächtige  Erkrankungen
  vorgekommen  sind,  ob  er  von  auswärts  Besuch  erhalten  hatte  und  woher,  ob  der  Kranke  oder  Angehörige
  von  ihm  in  den  letzten  vierzehn  Tagen  ausserhalb  der  Ortschaft  gewesen  sind  und  wo,  ob  Sendungen
mit  gebrauchten  Kleidungsstücken,  Wäsche  oder  dergleichen  in  letzier  Zeit  eingetroffen  sind  und  woher,  ob  der
Kranke  mit  dem  Auspacken  etc.  von  Waren  verdächtiger  Herkunft  oder  in  einem  Betriebe  beschäftigt  gewesen

ist,  in  welchem  Waren,  die  erfahrungsgemäss  leicht  Träger  des  Ansteckungsstofls  sein  können,  verarbeitet  werden

(Verkaufsstätten,  Lagerräume  und  Reinigungsanstalten  für  Bettfedern,  Rossha  L  .  :
Kunstwollfabriken  u.  dergl.),  und  woher  diese  Waren  stammten.“  are,  Lumpen,  ferner  Fapierfabriken,

Der  nächste  Abschnitt  II,  betr.  Massregeln  gegen  die  Weiterver
  b  reitung  d  er  Krankheit,  enthält  zunächst  die  Bestimmung,  die  auch
für”  die  anderen  gemeingefährlichen  Krankheiten  zutrifft,  dass  bei-  allen  verdächtigen
Erkrankungen,  solange  nicht  der  Verdacht  sich  als  unbegründet  erwiesen  hat,  so  zu
verfahren  ist,  als  ob  es  sich  um  wirkliche  Pockenfälle  handelt.  Weitere  Vorschriften
beziehen  sich  auf  ein  selbständiges  Vorgehen  des  beamteten  Arztes  bei.  drohender  Gefahr,
  Absonderung  der  Kranken,  Überführung  in  ein  Krankenhaus,  die  Beförderung

1)  Veröff  KGA  1897  8.  424  und  905;  1898  S.  511,  1899  8.  533.  °)  Amtlich
Berlin  1904.  Verlag  von  Julius  Springer.  (Besondere  Beil.  zu  den  Veröff  KGA  1904  Ne  “TB.  0