Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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betreffenden Bundesstaaten für die Aufstellung der statistischen Nachweisungen für jeden in die Erhebung 
einbezogenen Betrieb der Betrag von O),o5 & vergütet. Im anderen Falle wird die Landeszentral- 
behörde dafür sorgen, daß die Zählkarten in den geschlossenen, unverletzten Briefumschlägen mit den 
ausgefüllten Betriebslisten (Anlage n und gegebenenfalls die Ortslisten dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte vollständig und rechtzeitig, bis spätestens zum 15. August, zukommen und daß auch die Anfragen, 
welche das Kaiserliche Statistische Amt aus Anlaß der Bearbeitung der Zählpapiere stellt, von den 
Landesbehörden mit tunlichster Beschleunigung beantwortet werden. Darüber, welche Landesbehörden 
zur Erledigung der Anfragen verpflichtet sind, werden die Landeszentralbehörden sich mit dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amte verständigen. 
9. Die Landeszentralbehörden, welche die Bearbeitung der Zählpapiere selbst vornehme, 
werden dem Kaiserlichen Statistischen Amte die Ergebnisse der Erhebung, nach kleineren und größern 
Verwaltungsbezirken zusammengestellt (Anlage IV), bis zum 15. Dezember einsenden. 
10. Sendungen von den unter Ziffer 4 aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen der GEe 
treidemüllerei, die sich am 1. Juli vormittags 6 Uhr auf den Stationen der nicht als Kleinbahnen u 
erachtenden Eisenbahnen befinden, sind von den Güterabfertigungsstellen festzustellen; das Ergebnis ir 
nach Menge und Gattung der Ware in eine Nachweisung aufzunehmen. Die zur angegebenen Zeit in 
den Zügen laufenden Sendungen sind auf den Stationen nachzuweisen, wo die Züge nach 6 Uhr 
vormittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben; Sendungen von weniger als 500 k 
bleiben außer Betracht. Die näheren Anordnungen über die Durchführung dieser Anschreibungen un 
deren weitere Verarbeitung werden im Einvernehmen mit dem Kreiserlichen Statistischen Amte von den 
Eisenbahnverwaltungsbehörden erlassen. 
11. In den an den deutschen Binnenwasserstraßen gelegenen Häfen und Hafenplätzen, die m 
Sinne des die Binnenschiffahrtsstatistik betreffenden Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 (GZenm, 
blatt für das Deutsche Reich 1908 Nr. 32, Beil.) als wichtigere gelten, und an den Grenzausgu## 
stellen sind in der Zeit vom 1. bis 21. Juli die im Bimmenschiffabrtsverlehr= einschließlich des Es- 
verkehrs mit dem Rhein und dem Dortmund Ems-Kanal zur Löschung glanzenden bezw. die uts 
dem Ausland ausgehenden Sendungen von den unter Ziffer 4 aufgeführten Getreidearten und E- 
zeugnissen der Getreidemüllerei nach Maßgabe des genannten Bundesratsbeschlusses und der hierzu der 
den Landesbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen anzumelden. Außer den hiernach zu machenda 
Angaben ist auch anzumelden: 
Bei Sendungen, die im Inland zur Wasserbeförderung aufgegeben wurden, de 
Tag, an dem die Ware an dem angemeldeten Einladeort eingeladen worden ist. 
Bei den aus dem Ausland kommenden Sendungen der Tag, an dem die Ware di 
deutsche Reichsgrenze auf der Binnenwasserstraße überschritten hat. 
Bei Sendungen, die im Binnenschiffahrtsverkehre vom Inland nach dem Auslund 
gehen oder die auf der Binnenwasserstraße durch das Reichsgebiet durchgeführt werden, 
ist bei der Anmeldung beim Grenzausgang der Tag der Wassereinladung im Inland mn- 
zugeben oder — bei den Durchfuhrsendungen — der Tag, an dem die Ware eingehend 
die Grenze überschritten hat. 
Auf Anordnung der Landeszentralbehörden kann diese Erhebung auch auf andere als die nach 
dem genannten Bundesratsbeschluß als „wichtigere“ bezeichneten Häfen ausgedehnt werden. 
Uber die Verarbeitung der Anschreibungen werden die Landeszentralbehörden im Einvernehmen 
mit dem Kaiserlichen Statistischen Amte die entsprechenden Anordnungen treffen. 
12. Die in deutschen Seehäfen in Seeschiffen befindlichen Vorräte von den unter Zifer! 
aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen der Getreidemüllerei sind von den Hafenbehörden besonde- 
festzustellen. Schiffe, die derartige Vorräte nur zur Verpflegung der Besatzung und der Reisendn 
oder zur Tierfütterung an Bord mit sich führen, sind bei dieser Erhebung nicht zu berückjichthen- 
Die Schiffsführer oder deren Vertreter haben den Hafenbehörden die erforderliche Auskunft zu göb. 
Letztere haben die Ergebnisse bis spätestens zum 15. Juli an die mit der örtlichen Aufnahme betrut 
Behörde abzuliefern. 
  
  
 
	        
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