Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Vorratsermittelung vom 1. Jull Auszufüllen am 1. Juli 19 
Ikarte. 
Anleitung zur Ausfüllung der Zählkarte. 
Zäh 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend 
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei. Sie soll die Vorräte der untenstehend ausgeführten Nahrungs= und 
uttermittel insoweit erfassen, als sie sich in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 
im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten besunden haben. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen 
lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter 
eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem 
Verwalter der Lagerräume anzugeben. Die Angabe hat in der Gemeinde zu 
erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden. Die Vor- 
räte, die sich in den unter Zollaussicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Nieder- 
lagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschl. der Getreide- 
transitlager) befinden, sind nicht vom Eigentümer, sondern von der Zollbehörde 
nachzuweisen. 
Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in Scheunen, Mieten usw. untergebracht 
sind, sind schätzungsweise nach dem Körnerertrage mit einzurechnen. 
Die vorhandenen Vorräte sind möglichst in Doppelzentnern (— 2 Zentner 
= 100 Kilogramm) nachzuweisen. Bei Benutzung anderer Gewichts= oder Maß- 
einheiten sind diese in der Querspalte 2b genau zu bezeichnen. 
Bel landwirtschaftlichen Betrieben sind die Fragen nach der Größe der landwirt- 
schaftlich benutzten Fläche einschließlich Pachtland (Acker= und Gartenland, Wiese, 
reiche Weide und Rebland), bei gewerblichen, Handels= und Verkehrsbetrieben 
Bezeichuung des Betriebs: 
Anlage I. 
  
  
6. 
  
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nach der Anzahl der beschäftigten Personen einschließlich des Betriebsinhabers 
zu beantworten. 
Die ausgefüllte Zählkarte ist so zu falten und in den Briefumschlag 
(Fensterbriefumschlag) zu legen, daß die Adresse (s. Rückseite der Zähl- 
karte) von außen scchiber ist, hierauf ist der Briefumschlag zu verschließen. 
Dadurch wird zugleich die Geheimhaltung der Angabe gewahrt. 
66 des Gesetzes vom 20. Mal 1914 bestimmt: Wer die auf Grund dieses Gesetzes 
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen 
Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und den zu seiner 
Ausführung erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften obliegen, wird mit 
Geldstrafe bis zu 200 “¾ bestraft. Wer die Handlung begeht, nachdem er bereits 
bei einer früheren statistischen Aufnahme wegen wissentlich wahrheitswidriger 
Angaben oder wegen Verweigerung der ihm obliegenden Angaben rechtskräftig 
verurteilt worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu 500 4 bestraft. Im Falle 
der Weigerung kann unbeschadet der strafrechtlichen Ahndung eine Schätzung 
der Vorräte auf Kosten des Verpflichteten durch die Verwaltungsbehörden unter 
Zuziehung von Sachverständigen staltsinden. Die Beitreibung der Kosten er- 
solgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Nach §& 4 des Gesetzes ist ein Eindringen in Einkommens- und Vermögens- 
verhältnisse ausgeschlossen. Die Angaben werden nur für Zwecke der 
amtlichen Statistik verwendet. 
  
Für landwirtschaftliche Betriebe: Landwirtschaftlich benutzte Fläche einschl. Pachtland (Acker- und Gartenland, Wiese, reiche Weide und Rebland) 
Für gewerbliche, Handels- und Verkehrsbetriebe: Anzahl der beschäftigten Personen einschl. des Betriebsinhabers 
  
Uachweisung der am 1. Juli 19. 
im Betriebe vorhandenen Vorräte an Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. 
  
  
  
Meng- 
1 Weizen getreide 
auch Kernen 
(Spelz, Dinkel) 
l 
(Mengkorn) 
und 
Mischfrucht 
Gerste 
Roggen Hafer 
  
Mais 
Mehl aus 
Weizen und Roggenmehl 
Kernen 
(Spelz, Dinkel) 
einschl. des zur mensch- 
lichen Ernährung 
dienenden Schrots und 
Schrotmehls 
Graupen 
(Rollgerste); 
Grieß; 
Flocken; 
Grütze 
(aus Hafer oder 
Gerste) 
Futterschrot; 
Futtermehl; 
Kleie aller 
Art 
anderes 
Mehl 
(aus Gerste, 
Hafer, Mais oder 
Menggetreide) 
  
  
  
2a 
  
  
  
  
2b 
Doppelzentner — 2 Zentner 
100 kg’) 
  
. I 
Exil-III 
SEEEZExl 
3) 
zikEZ 
  
  
  
  
Ort und Datum: 
P) Die nach der AUnleitung Ztffer 4 gestatteten Gewichts= oder Maßeinheiten außer „Doppelzentner" (= 2 Zentner = 100 kg) sind 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Angaben versichert: 
(Untersch#ift des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreters).. 
  
  
  
  
  
in der Luerspalte 2 d genau einzutragen. 
  
319
	        
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