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Anlage II.
Vorratsermittelung vom 1. Juli 19
Staat. Kreis: Gemeinde:
Reg.-Be.:XX⅛X Am u haft Gutsbezirk:
usw.)
Betriebsliste.
(Nachweisung der Betriebe, deren Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei
festgestellt wmerden sollen.)
Anleitung für den Gemeindevorstand.
Der Gemeindevorstand erhält für die Nachweisung der für die Gemeinde in Betracht kommenden
Betriebe (vgl. untenstehendes Verzeichnis) 2 Betriebslisten. Er hat die für die Gemeinde erforderlichen
Zählkarten auf der Vorderseite mit der Bezeichnung des Betriebs (bei Inhabern, die landwirtschaftliche
und andere Betriebe zusammen betreiben, unter Bezeichnung des hauptsächlichen Betriebs) und auf
der Rückseite mit den Angaben über Staat, Regierungsbezirk, Kreis und Gemeinde, ferner mit laufender
Nummer, Straße, Hausnummer und Namen des zur Angabe Verpflichteten (Firma) zu versehen, dieselben
Angaben in die Betriebslisten einzutragen und die Zählkarten mit je einem Briefumschlage den zur
Angabe Verpflichteten spätestens am 28. Juni auszuhändigen. In den ersten Tagen des Juli sind die in
den Briefumschlag einzuschließenden Karten wieder einzufordern, nach den laufenden Nummern zu ordnen
und unverletzt und sorgfältig verpackt bis zum 15. Juli an die von der Landeszentralbehörde bestimmte
Behörde mit einer Betriebsliste abzuliefern. Die andere Betriebsliste ist von der Gemeinde aufzubewahren.
Insoweit Ortslisten zur Verwendung gelangen, erfolgen nähere Bestimmungen durch die Landes-
zentralbehörden.
Tufzühlung der für die Aufnahme in die Betriebsliste in Betracht kommenden Betriebe.
1. Landwirtschaftliche Betriebe 3. Handelsbetriebe.
2. Gewerbliche Betriebe. andel mit d 4d9.
Getreide-Mahl- und Schälmühlen, andel mit Hulsen en.
Bäckereien, Konditorelen, Pfefferküchler, Handel mit Furage, Futter,
Nudeln= und Makkaronisabriken, Handel mit Kolonialwaren,
Nährmittelfabriken. nsunwerene,
Rollgerstefabriken, Malzkaffeefabriken, "% .
Weizen-undMaisstärkcfabriken, Getteidehqllmund«lagckhauspks
Mälzereien, Handel mit Schlacht= und Nutzvieh,
Meiereien, Mollereien mit eigenem Viehstand, Pferdehandel.
Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaft-
lichen Betrieb,
Brauereien,
Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst-
und Kleinbrennereien — §& 12, § 15 Abfs. 1
des Branntweinsteuergesetzes —),
Hefsefabriken.
4. Verkehrsbetriebe.
heimennberrd, grachiuhegelhäfte einsche
ersonen- un rachtfuhrgeschäfte einschließli
Omnibusbetriebe, ch *
Straßenbahnbetriebe,
Ausspannwirtschaften,
Spedition,
Abfuhranstalten,
Leichenbestattung,
Reitinstitute, Zirkus-Unternehmungen,
Schiffahrtsbetriebe.
5. Betriebe von Kommunen und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Verbänden.
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