Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 373 — 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 beschlossen, den nachstehend ab- 
gedruckten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich von 1906 S. 829) mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderungen 
mit dem 1. Oktober 1914 in Kraft treten. 
Berlin, den 2. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs-Erbschaftssteuergesetze 
vom 3. Juni 1906. 
I. An die Stelle der § 18 bis 22 der Ausführungsbestimmungen zum Crbschaftssteuergesetze 
vom 3. Juni 1906 treten folgende Bestimmungen. 
E 18. 
Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt 
sind (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke 
nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert jetzt schon durch ihre Lage als Bauland oder als Land 
zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage 
und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer 
Zeit anderen als land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. 
E 19. 
)Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder zu landwirtschaftlichen 
Nebenbetrieben (§ 17) genutzten Grundstücken, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken 
dienenden Gebäude und des Zubehörs, ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher 
Landwirt von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher 
Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einem angemessenen lebenden und toten 
Inventar und sonstigem angemessenen Betriebskapital im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein 
Wirtschaftsjahr erzielen kann. Ein Mehr- oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden 
Gebäude und Betriebsmittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert 
hinzu= oder von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen. Entsprechendes 
gilt, wenn ein den Gegenstand des Erwerbes bildendes Landgut verpachtet ist und das Betriebskapital 
(bewegliches Inventar) dem Pächter gehört. 
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar 
entnommen werden (§ 16), ist die Jahresgewinnung um einen der fortgeschrittenen Erschöpfung des 
Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen. 
(3) Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehör zu 
einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung dieser Zusammen- 
gehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen. Gehen bei Vererbung eines 
Landguts dieses selbst und einzelne zu ihm gehörige Grundstücke auf Grund einer letztwilligen An- 
ordnung des Erblassers an verschiedene Erwerber über, so ist, wenn die Höhe des Reinertrags bei 
dem Landgut und bei den einzelnen Grundstücken durch ihre wirtschaftliche Zusammengehörigkeit bedingt 
war, der Reinertrag zugrunde zu legen, den das Landgut oder die Einzelgrundstücke ohne Rücksicht 
auf ihre bisherige Zusammengehörigkeit gewähren können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.