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Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 beschlossen, den nachstehend ab-
gedruckten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze (Zentralblatt für das
Deutsche Reich von 1906 S. 829) mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderungen
mit dem 1. Oktober 1914 in Kraft treten.
Berlin, den 2. Juli 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs-Erbschaftssteuergesetze
vom 3. Juni 1906.
I. An die Stelle der § 18 bis 22 der Ausführungsbestimmungen zum Crbschaftssteuergesetze
vom 3. Juni 1906 treten folgende Bestimmungen.
E 18.
Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert jetzt schon durch ihre Lage als Bauland oder als Land
zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage
und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer
Zeit anderen als land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
E 19.
)Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder zu landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben (§ 17) genutzten Grundstücken, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken
dienenden Gebäude und des Zubehörs, ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein ordentlicher
Landwirt von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher
Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit einem angemessenen lebenden und toten
Inventar und sonstigem angemessenen Betriebskapital im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein
Wirtschaftsjahr erzielen kann. Ein Mehr- oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden
Gebäude und Betriebsmittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert
hinzu= oder von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen. Entsprechendes
gilt, wenn ein den Gegenstand des Erwerbes bildendes Landgut verpachtet ist und das Betriebskapital
(bewegliches Inventar) dem Pächter gehört.
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar
entnommen werden (§ 16), ist die Jahresgewinnung um einen der fortgeschrittenen Erschöpfung des
Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
(3) Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehör zu
einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung dieser Zusammen-
gehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen. Gehen bei Vererbung eines
Landguts dieses selbst und einzelne zu ihm gehörige Grundstücke auf Grund einer letztwilligen An-
ordnung des Erblassers an verschiedene Erwerber über, so ist, wenn die Höhe des Reinertrags bei
dem Landgut und bei den einzelnen Grundstücken durch ihre wirtschaftliche Zusammengehörigkeit bedingt
war, der Reinertrag zugrunde zu legen, den das Landgut oder die Einzelgrundstücke ohne Rücksicht
auf ihre bisherige Zusammengehörigkeit gewähren können.