Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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(2) Als Pachtwert gilt der bar zu entrichtende jährliche Pachtzins abzüglich des Geldwerts 
der vom Verpächter etwa zu tragenden, zu den Bewirtschaftungskosten gehörigen Leistungen und zu- 
züglich des Geldwerts der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen sowie der vom Pächter 
neben dem Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht zu den Bewirt- 
schaftungskosten gehören. 
§ 20c. 
(1) Kommt eine Ertragsermittelung nach § 20b nicht in Betracht, handelt es sich insbesondere 
um selbstbewirtschaftete Grundstücke, so ist der Reinertrag schätzungsweise zu ermitteln. 
(2) Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken (§§ 19 bis 20b) 
wirklich erzielten Reinertrage findet nicht statt. 
8 20d. 
) Im Falle des § 20c kann der Ertragswert unter Zuhilfenahme der normalen Pachtwerte 
von Landgütern und Grundstücken aus dem Bezirke des Erbschaftssteueramts oder aus benachbarten 
Bezirken ermittelt werden, sofern es sich dabei um Betriebe von annähernd gleicher Lage und Be- 
schaffenheit und mit annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen handelt und Pachtwerte, die sich 
bei Beachtung des 5 20b Abs. 1 zur Vergleichung eignen, in hinreichender Anzahl vorhanden sind. 
(e) Werden Pachtgüter zum Vergleiche gezogen, bei denen das Betriebskapital (bewegliche 
Inventar) mitverpachtet ist, so ist der Pachtzins unter Abzug der Zinsen für den Kapitalwert des 
Betriebskapitals festzustellen. Ebenso ist der im Pachtzins mitenthaltene Mietwert der vom Pächter 
für sich, seine Familie und das nicht zum Landwirtschaftsbetriebe gehaltene Personal sowie für Fremde 
bestimmten Wohnräume einschließlich der nicht dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Stallungen 
und Wirtschaftsräume auszuscheiden. 
(63) Aus den berichtigten Vergleichswerten ist der Pachtwert auf den Hektar der landwirt- 
schaftlich genutzten Fläche, soweit möglich getrennt nach Kulturarten, zu berechnen, mit der Zahl der 
Hektare des abzuschätzenden Grundstücks zu vervielfältigen und um den jährlichen Reinertrag aus be- 
sonderen, zu dem abzuschätzenden Grundstück gehörenden Nutzungen wie Jagd und Fischerei zu ver- 
mehren. Dem so gefundenen Werte ist ein Zuschlag für die Verzinsung eines normalen Betriebs- 
kapitals in einer auf den Hektar berechneten Summe sowie ferner ein Zuschlag für den Mietwert der 
dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn= und Wirtschaftsgebäude hinzuzurechnen. 
(() Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Ein Abzug für die Tätigkeit 
des Selbstbewirtschafters (vgl. S 19a Abs. 1) kommt nicht in Frage. 
8 20e. 
In denjenigen Bundesstaaten, in denen für die Zwecke der Grundsteuergesetzgebung eine Ein— 
schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem Reinertrage stattgefunden hat und aktenmäßig 
festgestellt ist, kann für die Berechnung des Ertragswerts von den Grundsteuerreinerträgen ausgegangen 
werden, sofern die Beschaffenheit der Grundstücke sich nicht wesentlich geändert hat und entweder an- 
zunehmen ist, daß der Grundsteuerreinertrag dem gegenwärtigen Reinertrage noch entspricht, oder aus- 
reichende Anhaltspunkte (z. B. durch Vergleichung von Kaufpreisen für die Grundstücke oder die auf 
ihnen zu gewinnenden Erzeugnisse aus den verschiedenen Zeiträumen) vorhanden sind, um aus ihnen 
den gegenwärtigen Reinertrag zu ermitteln. 
  
8 20t. 
(1) Ist eine Berechnung des Ertragswerts auch auf dem in den 98 20d, 20e bezeichneten 
Wege nicht tunlich, so ist durch Sachverständigenschätzung festzustellen, welcher Reinertrag auf den 
Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche, getrennt nach Kulturarten, bei Zugrundelegung von 
Durchschnittszahlen für den Kulturaufwand einerseits und die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug- 
nisse anderseits, za rechnen ist, und hieraus der Reinertrag unter Hinzurechnung des Mietwerts der 
dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn- und Wirtschaftsräume zu ermitteln. Das ge- 
wonnene Ergebnis ist gegen den gleichzeitig festzustellenden gemeinen Wert abzuwägen und hiernach 
der Ertragswert endgültig festzustellen. 
  
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