Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

VI. Ver- 
schließung 
außer Ge- 
brauch befind- 
licher Bren- 
nereigeräte. 
1. All- 
gemeines. 
2. Anlegung 
und Lösung 
des 
Verschlusses. 
VII. Ber- 
schluß- 
verletzungen 
während der 
Betriebszeit. 
1. Anzeige. 
2. Feststellung 
von Verletzun- 
gen, durch die 
ein Zugang 
zum Alkohol 
ermöglicht ist. 
— 382 — 
Anderungen und Ergünzungen der Brennereiordnung. 
Erstes Buch. 
An die Stelle der 88 72 bis 74 treten folgende Bestimmungen: 
8 72. 
(1) Während des Ruhens der Brennerei sind die nach den 88 55 bis 64 angelegten 
Verschlüsse an den Geräten zu lassen. Die Brenn- und Wiengeräte sind nach Einstellung 
des Betriebs alsbald durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen 
gegen Benutzung zu sichern. Soweit ein Bedürfnis vorliegt, die bezeichneten Geräte ohne 
Verschluß zu lassen, z. B. zur Vornahme von Ausbesserungen und Veränderungen, kann 
der Oberkontrolleur Ausnahmen zulassen. 
() Sollen die Brenn= und Wiengeräte während der Betriebszeit nicht gebraucht 
werden, so bestimmt der Oberkontrolleur, ob sie unter Verschluß zu legen sind. 
§ 73. 
(1) An den Brenn= und Wiengeräten ist der Verschluß in den Fällen des § 72 in der 
Regel derart anzulegen, daß ihre Benutzung ausgeschlossen ist. 
(2) Soll ein unter Verschluß gelegtes Gerät wieder in Betrieb genommen werden, so 
hat die Hebestelle Tag und Stunde, bis zu der der Verschluß abgenommen werden soll, 
soweit möglich unter Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers, zu bestimmen. 
und diesen sowie den für die Lösung des Verschlusses zuständigen Beamten zu benach- 
richtigen. Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich 
abgenommen, so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst 
zu lösen; er hat alsdann die Stunde der Abnahme des Verschlusses unter Mitunterschrift 
des Zeugen im Betriebsbuch zu vermerken. 
§5 74a. 
Wird während der Betriebszeit ein im § 55 bezeichneter Geräteteil oder ein gemäß 
§8 55 bis 64, 66 und § 72 Abs. 2 angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft, so hat der 
Brennereibesitzer dies sofort im Betriebsbuch unter Angabe von Tag und Stunde des Ein- 
tritts oder der Entdeckung zu vermerken und binnen 24 Stunden dem Oberkontrolleur und 
der Hebestelle Anzeige zu erstatten, auch anzugeben, ob durch die Verletzung ein Zugang 
zum Alkohol ermöglicht ist. 1n 
1) Ist durch die Verletzung eines Geräteteils oder eines Verschlusses ein Zugang zum 
Alkohol ermöglicht, so ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens binnen 
24 Stunden, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. 
(2) Gleichzeitig sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse zu erneuern. Ist dies nicht 
angängig und läßt sich auch ein vorläufiger Verschluß von hinreichender Sicherheit nicht 
anbringen, so bestimmt der Oberkontrolleur nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob 
einstweilen der Brennereibetrieb eingestellt oder die Brennerei abgefunden werden soll. Die 
Abfindung erfolgt in der Weise, daß die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden 
Alkohols festgesetzt wird (§§ 322 bis 324).
	        
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