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3) Ferner ist zu ermitteln, wann der Zugang zum Alkohol entstanden sowie ob und
wierle u#n verloren gegangen oder entnommen ist. Erforderlichenfalls ist der
unabgefertigte Branntwein abzunehmen (§ 144) oder die in ihm enthaltene Alkoholmenge
gemäß § 145 Abs. 2 zu ermitteln. Die Verhandlung ist dem Hauptamt vorzulegen.
§ 74c.
(#) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Straf- v Sehetung
verfahrens wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe vorliegt, so bestimmt das Hauptamt fertigäng vor-
unter Berücksichtigung der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe und der bisherigen zuführenden
Alkoholausbeute die Alkoholmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor der Ver= Alkohol-
schlußverletzung bis zu der Feststellung der Verschlußverletzung mindestens zur Abfertigung menge.
vorzuführen ist. Etwaige Fehlmengen sind zu versteuern. " Z Z
G) Wird ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so sind die Verbrauchs-
abgabe und die Betriebsauflage vom Hauptamt gemäß § 117 des Branntweinsteuergesetzes
festzusetzen. • 4
(68) Der Beschluß des Hauptamts ist der Direktivbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
§* 74d.
Ist nach der Anzeige durch die Verschlußverletzung ein Zugang zum Alkohol nicht 4. Verschluß-
geschaffen, so hat der Beamte, der zuerst nach Eintritt der Verschlußverletzung die Brennerei werlehzungen,
besucht, den Sachverhalt zu ermitteln, den Verschluß zu erneuern und einen Vermerk dar- Zugang zum
über im Betriebsbuch zu machen. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, wenn eine Alkohok nicht
strafbare Handlung in Frage kommt. ermöglicht ist.
§ 74e.
Außerhalb der Betriebszeit hat der Brennereibesitzer jede Verschlußverletzung als= V.II. Ver-
bald nach der Entdeckung dem Oberkontrolleur anzuzeigen. Dieser hat für Ermittelung des sülltter
Sachverhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Im Nachschaubuch ist ein Ver- auherhald der
merk darüber zu machen. Eine Verhandlung ist nur aufzunehmen, wenn eine strafbare Betriebszeit.
Handlung in Frage kommt.
Die Titel 3 bis 5 und die 88 132, 133 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Dritter Abschnitt.
Betriebsbestimmungen.
8 76.
(1) Wer eine neu errichtete oder eine ruhende Brennerei in Betrieb setzen will, ist ver- I. Anzeige
pflichtet, dies der Hebestelle mindestens fünf Tage vor dem für die Eröffnung des Betriebs der Betriebs-
in Aussicht genommenen Tage schriftlich anzuzeigen. cröffnung.
G) Als Eröffnung des Betriebs gilt bei Verarbeitung von mehligen Stoffen und von
Rüben= oder Zellstoffen der Beginn der ersten Einmaischung (5 87 Abs. 2) zum Zwecke der
Befüllung eines Maischbottichs, bei Verarbeitung von anderen nichtmehligen Stoffen der
Beginn des ersten Abtriebs.
(3) Den Eingang der Anzeige hat die Hebestelle dem Oberkontrolleur und dem Haupt-
amt alsbald mitzuteilen.
§ 77.
(1) Bei der erstmaligen Inbetriebsetzung der Brennerei hat der Brennereibesitzer mit II. Betriebs-
der im § 76 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige eine allgemeine Betriebserklärung nach dem errlärung.
Vorbild in Anlage 11 doppelt einzureichen, die eine Beschreibung is
a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs oder des Materialabtriebs sowie «
des etwaigen Feinbrandes (§ 195) und gegebenenfalls e
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