2. Prüfung.
3. Anderung.
III. Betriebs-
buch.
1. Übersen-
dung an den
Brennerei-
besitzer.
Muster 12.
Muster 16.
Muster 1—
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— 384 —
b) des Verfahrens zur Gewinnung von Hefe (altes oder Wiener Verfahren,
Würze= oder Lüftungs-Verfahren)
enthalten muß, im übrigen aber nach Bedarf anders gefaßt werden kann.
(2) In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs ist über die zu
verarbeitenden Rohstoffe, über die Vorbereitung der Einmaischung und die Zubereitung,
Aufbewahrung und Behandlung (Abschöpfen, Vermischen usw.) der Maische Auskunft zu
erteilen. Dabei ist auch anzugeben, wann die Maischstoffe gedämpft oder eingeteigt und
in die Vormaischgeräte gebracht werden, wie die Gärbottiche gefüllt werden, welches Gär-
mittel zum Anstellen der Maische benutzt und wo es der Maische zugesetzt wird, und, so-
fern es sich nicht um ein Dauerbrenngerät handelt, ob und womit die einzelnen Teile des
Brenngeräts nach Beendigung des Tagesbetriebs gefüllt bleiben. Im Falle der Hefensa-
bereitung ist zu erklären, ob das Hefenmaischgut besonders bereitet oder woher es emt-
nommen wird.
(3) Die Beschreibung der Hefengewinnung hat sich auch darauf zu erstrecken, wie die
Hefe von der Maische oder Maischwürze getrennt wird.
(4) Am Schlusse der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen
anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen.
steh (5) Die allgemeine Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen in Einklang
tehen.
8 78.
Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Oberkontrolleur zur Prüfung vor—
zulegen. Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit
dem Prüfungsvermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur
Aufnahme in das Brennereibelegheft B auszuhändigen, die andere bleibt bei der Hebestelle.
§5 79.
Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Brennereibesitzer,
sofern nicht der Oberkontrolleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet,
eine Nachtragserklärung doppelt einzureichen; diese ist zu prüfen und der Haupterklärung
beizufügen.
8 80.
(1) Nach Eingang der im 8 76 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige hat die Hebestelle
dem Brennereibesitzer für den Betrieb mit mehligen Stoffen, Rüben- oder Zellstoffen ein
Betriebsbuch nach Muster 12, für den Betrieb mit Material ein Materialbetriebsbuch nach
Muster 13 zu übersenden. Soll in einer mehlige Stoffe oder Rüben= oder Zellstoffe ver-
arbeitenden Brennerei auch Material verarbeitet werden, so hat der Brennereibesitzer recht-
zeitig die Ubersendung eines Materialbetriebsbuchs zu beantragen.
(2) Die Ubersendung des Betriebsbuchs ist zu versagen, solange nicht die Brennerei
gemäß Abschnitt 2 steuersicher hergerichtet ist.
G) Mindestens drei Tage vor dem Beginne des neuen Vierteljahrs hat die Hebestelle
dem Brennereibesitzer ein neues Betriebsbuch zu übersenden, sofern nicht die Einstellung
des Brennereibetriebs angezeigt ist (§ 81 Abs. 7).
() Auf die Anzeige von der Wiederaufnahme des Betriebs (§ 76 Abs. 1) hat die
Hebestelle dem Brennereibesitzer, wenn in der Brennerei in dem Vierteljahr ein Betriebs-
buch noch nicht ausgelegen hat, ein neues Betriebsbuch zu übersenden oder, wenn das
—— Betriebsbuch eingezogen war (§ 82 Abs. 2), das eingezogene Betriebsbuch wieder
zuzustellen.
(5) Uber das Nichteinhalten der im § 76 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist darf die Hebe-
stelle mit Zustimmung des Oberkontrolleurs hinwegsehen, wenn das Betriebsbuch noch vor
Beginn des Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann.
(6) Uber die Aushändigung und Rückgabe von Betriebsbüchern hat die Hebestelle ein
Verzeichnis nach Muster 15 zu führen; dieses ist für die Ausfsichtsbeamten zur Einsicht
bereitzuhalten.