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g 81.
() Der Brennereibesitzer hat die an den einzelnen Betriebstagen vorzunehmenden 2. Führung
Betriebshandlungen vor deren Beginn in dem Betriebsbuch anzumelden. Die Betriebs-
handlungen und die Eintragungen darüber müssen mit den Betriebsbestimmungen sowie
mit der allgemeinen Betriebserklärung (§ 77) in Einklang stehen. Die Eintragungen dürfen
für einen längeren Zeitabschnitt im voraus bewirkt werden.
(2) Der Brennereibesitzer hat in dem Betriebsbuch für den anzumeldenden Betriebstag
das Gewicht der Rohstoffe, die eingemaischt oder verarbeitet werden sollen, einschließlich der
zur Bereitung des Hefensatzes bestimmten, vor Beginn der Einmaischung oder die Liter-
menge des Materials, das abgebrannt werden soll, vor Beginn des Abtriebs anzugeben.
Die Rohstoffe sind dabei nach Fruchtarten (Getreideart, Kartoffeln, Malz), das Material
der Gattung nach zu trennen.
(:) Bei Verarbeitung mehliger Stoffe ist der Stärkegehalt, bei Verarbeitung von Rüben-
stoffen oder Zellstoffen der Zuckergehalt in Hundertteilen des Gewichts anzugeben. Diese
Angaben können auf Grund von Ernte= und Betriebserfahrungen, Lieferungsabreden usw.
gemacht werden. Im Falle des Bedürfnisses kann das Hauptamt besondere Anordnungen
über die Art der Ermittelung treffen.
(0 Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben im Betriebsbuch zu er-
klären, aus welchen Einmaischungen und nach welchem Verfahren (§ 77 Abf. 1 unter b)
Hefe gewonnen werden soll.
(63) Der Brennereibesitzer oder Betriebsleiter (§& 104, 125 des Branntweinsteuer-
gesetzes) haftet für die Richtigkeit seiner Eintragung im Betriebsbuch.
(6) Wird am Schlusse eines Vierteljahrs der Betrieb in der Weise eingestellt, daß im
folgenden Vierteljahre nur noch Abtriebe oder Feinbrände vorgenommen werden, so sind
diese Betriebshandlungen in das Betriebsbuch für das vorhergehende Vierteljahr einzu-
tragen. Wird anderseits der Betrieb erst am Ende eines Vierteljahrs eröffnet und finden
in dem zu Ende gehenden Vierteljahre wohl Einmaischungen aber keine Abtriebe statt, so
sind diese Einmaischungen nur in das Betriebsbuch für das neue Vierteljahr cinzutragen.
(7 Soll der Brennereibetrieb auf länger als eine Woche eingestellt werden, so ist dies
vom Brennereibesitzer alsbald der Hebestelle und dem Oberkontrolleur anzuzeigen.
(6) Der Brennereibesitzer hat das Betriebsbuch vor Beginn des Betriebs in dem zur
Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und
unbeschädigt zu erhalten. "
(63) Der Verlust des Betriebsbuchs und jede Beschädigung, die seine Weiterbenutzung
hindert, ist der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen.
82.
(1) Der Brennereibesitzer hat das Betriebsbuch am Schlusse des Veerteljahrs sowie bei
Einstellung des Jahresbetriebs abzuschließen und binnen fünf Tagen an die Hebestelle
zurückzuliefern.
() Ebenso ist zu verfahren, wenn bei längerer Unterbrechung des Betriebs der Ober-
kontrolleur die Einreichung angeordnet hat.
g 83.
(1) Die Hebestelle rechnet das zurückgelieferte Betriebsbuch auf, entnimmt daraus die
Mengen der verwendeten Rohstoffe zur Verwertung für die Statistik und prüft, ob nach
dem tatsächlichen Verlaufe des Betriebs die Abgaben richtig berechnet sind, und ob ein
Sechsel in der Brennereiklasse oder in Beziehung auf das Kontingent, die Ermäßigung der
Verbrauchsabgabe, die von der früheren besonderen Brennsteuer befreit gewesene Alkohol-
muenge- 8 #t Abs. 3), den Durchschnittsbrand oder die Vergällungspflicht eine Anderung
eingetreten ist.
(:) Zu wenig erhobene Abgabenbeträge sind sogleich nachzufordern.
und Auf-
bewahrung.
3. Rück-
lieferung.
4. Prüfung
durch die
Hebestelle.