Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

5. Benutzung 
der Brennerei- 
geräte zu 
anderen 
Zwecken. 
D. Betriebs. 
ab- 
weichungen. 
1. Vor der 
Betriebs- 
eröffnung 
2. Nach 
der Betriebs- 
eröffnung. 
E. Fein- 
brand. 
1. Zulässigkeit 
und Ver- 
pflichtung zur 
Vornahme 
des 
Feinbrandes. 
2. Zusatzstoffe. 
3. Anmeldung 
des 
Feinbrandes. 
38e. 
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8 287. 
u) Die Brennereigeräte, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen 
ohne Genehmigung zur Viehfutterbereitung und zu anderen wirtschaftlichen Zwecken (Wasser- 
kochen usw.) benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. Befinden sie sich 
unter Verschluß, so ist zur Benutzung die Genehmigung des Oberkontrolleurs oder der 
Hebestelle erforderlich. 
(2) Die Benutzung der Brennvorrichtung zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen 
Zwecken, z. B. zur Gewinnung von Onanthäther (Drusenöl, Weinöl, Kognaköl) oder zur 
Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung 
des Hauptamts. E— 
Bei der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer die Abfindungs- 
anmeldung zurücknehmen, sofern er dies der Hebestelle unter Einlieferung der Anmeldung 
rechtzeitig mitteilt. Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf der Abfindungs- 
anmeldung schriftlich anzuerkennen und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuche, 
dem in diesem Falle beide Ausfertigungen der Anmeldung als Belege beizufügen sind, zu 
vermerken. 
§5 289. 
Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Ab- 
weichung von dem angemeldeten Betriebe notwendig, so hat dies der Brennereibesitzer in 
der Abfindungsanmeldung sofort unter Angabe von Tag und Stunde und unter Zuziehung 
eines unverdächtigen Zeugen zu vermerken und binnen 24 Stunden der Hebestelle anzuzeigen. 
Der Vermerk ist von dem Zeugen mit zu unterschreiben. Nach Feststellung des Sachverhalts 
kann in Fällen der Abfindung auf einen bestimmten Steuerbetrag die Steuer zu dem ent- 
sprechenden Teile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf An- 
ordnung der Direktivbehörde erstattet werden. 
8 290. 
(1) Der beim ersten Abtrieb gewonnene Branntwein (Lutter, Rohbranntwein) darf in 
der Brennerei wiederholt, für sich oder zusammen mit der Maische oder dem Material, 
abgetrieben werden (Wienen, Feinbrand). Dem wiederholten Abtrieb darf auch Brannt- 
wein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt ist; dieser Branntwein darf 
auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden. 
(2) Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Fein- 
brandes besonders festgesetzt ist (§§ 296 ff.), muß das gesamte Erzeugnis dem Feinbrand 
unterworfen werden. 
8 291. 
(1) Dem Branntwein dürfen beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zugesetzt 
werden, sofern sie weder Alkohol enthalten, noch sich in gärendem oder vergorenem Zu— 
stand befinden. 
(2) Rückstände der Branntweinerzeugung, z. B. von Steinobst, Kalmuswurzeln, dürfen 
beim Feinbrand nicht zugesetzt werden. Das Hauptamt kann Ausnahmen gestatten. 
8 292. 
(1) Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für die 
eine Abfindungsanmeldung abgegeben ist, so ist in der Abfindungsanmeldung zu erklären, 
an welchen Tagen und auf welchem Brenngeräte der Feinbrand stattfinden wird. Soll der 
Feinbrand erst später erfolgen, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten Feinbrand 
der Hebestelle eine Anmeldung nach Muster 386 doppelt zu übergeben. Die eine Aus- 
fertigung ist nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei 
auszulegen. Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die 
Hebestelle zurückzuliefern und von dieser dem Betriebsanmeldungsbuche beizufügen. 
z Die Hebestelle kann die angemeldete Betriebszeit auf die zum Feinbrand erforder- 
liche Zeit beschränken. 
 
	        
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