Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Dem 8§ 297 der Brennereiordnung ist als Abs. 5 hinzuzufügen: 
In den im § 296 Abs. 1 unter b bezeichneten Brennereien ist der Ausbeutesatz 
Findesens in Höhe der im § 293 Abs. 1 unter c aufgeführten Normalausbeutesätze fest- 
zusetzen. 
Im 8 318 ist zwischen dem Abs. 3 und dem bisherigen Abs. 4 (künftig 5) folgende 
Bestimmung einzufügen: 
(0 Bei Rückgabe der Abfindungsanmeldung für die Verarbeitung mehliger Stoffe hat 
die Hebestelle auf Grund der Prüfungsbefunde der Aufsichtsbeamten (§ 284 a Abs. 4) eine 
anderweite Festsetzung der Steuerbeträge vorzunehmen, falls diese eine Erhöhung ergibt. 
Ein Mindergewicht bleibt unberücksichtigt. Die festgesetzten Beträge sind dem Brennerei- 
besitzer mitzuteilen. Beruht das Verbringen der Mehrmenge an den Aufbewahrungsort 
auf einem entschuldbaren Versehen und ist amtlich festgestellt, daß die Mehrmenge nicht 
eingemaischt ist, so kann das Hauptamt von einer anderweiten Steuerfestsetzung absehen. 
  
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