Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 401 — 
Steuerhebebezirk Mebnite. Muster 12. 
Nr. 5 des Verzeichnisses. (B.O. & 80.) 
  
Betriebsbuch 
der landivirtschaftlichen Verschlußbrennerei des Itittergutspũicliters 
Friedricli Ohorn in Doberitaæ. 
2. Viertel des Betriebsjahrs 1912 /13. 
Enthält vier Blätter, die mit einer amt- 
lich angesiegelten Sclinur durchæogen sind. 
Trebnitæ, den 26. Dezember 1912. 
Aüller, 
Siegel 
(Siegel Oberkontrolleur. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Brennereibesitzer hat in den Spalten 1 bis 9 die an den einzelnen Betriebstagen vorzunehmenden Betriebs- 
handlungen vor ihrem Beginne nach dem Spaltenvordruck anzumelden. Die Eintragungen müssen in Einklang 
mit den Betriebsbestimmungen sowie mit der allgemeinen Betriebserklärung stehen. Es ist gestattet, die Ein- 
tragungen für einen längeren Zeitabschnitt im voraus zu machen. 
2. Neben der Stunde der Eintragung (Sp. 2) ist durch Beifügung der Buchstaben „v“ oder „n“ kenntlich zu machen, 
ob es sich um Vormittags= oder Nachmittagszeit handelt. 
8. Sonntage und gesetzliche Festtage sind in Spalte 3 zu unterstreichen. 
4. Die Menge der zu verwendenden Maischstoffe, einschließlich der zur Hefensatzbereitung bestimmten, ist in Spalte 5 
in ganzen Kilogramm nach Rohstoffen getrennt einzutragen; bei mehligen Maischstoffen ist auch ihr Stärkegehalt, 
bei Rübenstoffen und Zellstoffen der Zuckergehalt in Hundertteilen des Gewichts anzugeben. 
5. Bei zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien ist in Spalte 8 durch die Buchstaben D, W oder L anzugeben, 
ob aus den in Spalte 4 und 5 angemeldeten Einmaischungen keine Hefe (Dickmaischbetrieb = D), oder aber ob 
Hese nach dem alten (Wiener — W) Verfahren oder dem Würze-(Lüftungs= — L) Verfahren gewonnen werden soll. 
6. Soll der Brennereibetrieb auf länger als eine Woche eingestellt werden, so ist dies vom Brennereibesitzer alsbald 
der Hebestelle und dem Oberkontrolleur anzuzeigen. 
7. Wird am Schlusse eines Vierteljahrs der Betrieb in der Weise eingestellt, daß im folgenden Vierteljahre nur noch 
Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen werden, so sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsbuch für 
das vorhergehende Vierteljahr anzumelden. Wird anderseits der Betrieb erst am Ende eines Vierteljahrs eröffnet 
und finden in dem zu Ende gehenden Vierteljahre wohl Einmaischungen, aber keine Abtriebe statt, so sind diese 
Einmaischungen nur in dem Betriebsbuch für das neue Vierteljahr anzumelden. 
Fortsetzung Seite 4 des Musters.
	        
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