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Der Brennereibesitzer hat das Betriebsbuch vor Beginn des Betriebs in dem zur Aufbewahrung der Brennerei--
beleghefte bestimmten Verhältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede
Beschädigung des Betriebsbuchs, die seine Weiterbenutzung hindert, sind der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen.
Die Anderung des im Betriebsbuch eingetragenen Betriebs ist zulässig, wenn sie vor ihrer Ausführung unter An-
gabe von Tag und Stunde der Eintragung in Spalte 10 des Betriebsbuchs erläutert wird. Dasselbe gilt, wenn
die für die Brennerei maßgebende Maisch= oder Brennfrist nur ausnahmsweise ausgedehnt werden soll.
Anderungen oder Streichungen der Eintragungen sind in der Weise vorzunehmen, daß die ursprüngliche
Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namenszugs des Andernden und des Zeitpunkts der
Anderung zu bescheinigen.
Wenn infolge einer Betriebsanmeldung eine besondere Betriebsauflage neu eintritt, aufhört oder sich ändert,
so hat der Brennereibesitzer außer der Eintragung im Betriebsbuch sofort der Hebestelle schriftliche Anzeige zu er-
statten. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Betriebsanmeldung einen Wechsel in der Brennereiklasse, eine Minderung
des Kontingents oder des Durchschnittsbrandes, eine Anderung bezüglich der Vergällungspflicht oder eine Steuer-
nachforderung bedingt.
Das Betriebsbuch ist vom Brennereibefitzer am Schlusse des Vierteljahrs sowie bei Einstellung des Jahresbetriebs
abzuschließen und binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. Ebenso ist zu verfahren, wenn bei längerer
Unterbrechung des Betriebs (s. Ziff. 6) der Oberkontrolleur die Einreichung angeordnet hat.
Der Brennereibesitzer oder Betriebsleiter (§§ 104 und 125 des Branntweinsteuergesetzes) haftet für die Richtigkeit
aller Eintragungen; diese ist am Schlusse jeder einzelnen Eintragung durch Namensbeischrift zu bescheinigen.
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn das Buch fest eingebunden, beschnitten und
mit laufenden Blattzahlen versehen ist.