Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

18  1906

Dieser  Betrag  wird  von  dem  Großherzogtum  Hessen  vorgeschossen,  in  Jahresraten
  mit  3½  vom  Hundert  verzinst  und  mit  3½  vom  Hundert  unter  Mitverwendung
  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen  getilgt.

Artikel  3.

Die  Vertretung  der  Vertragsstaaten,  insbesondere  die  Abrechnung  zwischen
den  Vertragsstaaten  einerseits  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  andrerseits
und  zwischen  den  Vertragsstaaten  untereinander,  sowie  die  Abwickelung  der  Geschäfte,
welche  die  Einstellung  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  mit  sich  bringt,  liegt
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  als  geschäftsführender  Regierung  ob.  Die
geschäftsführende  Regierung  wird  dem  Ausschuß  (Artikel  4)  über  die  von  ihr  zu
erledigenden  Geschäfte  Rechenschaft  ablegen.

Artikel  4.

Der  nach  Artikel  4  Ziffer  4  des  Staatsvertrages  vom  15.  März  1902
gebildete  Ausschuß  bleibt  bestehen.  Auf  ihn  finden  die  Vorschriften  in  Artikel  4
Ziffer  4  und  5  des  genannten  Vertrags  auch  ferner  Anwendung.

Dem  Ausschuß  steht  die  Prüfung  der  in  Artikel  3  erwähnten  Abrechnung
und  Rechenschaftsablage  zu.

Der  Ausschuß  hat  ferner  die  Grundsätze  für  die  an  die  Kollekteure  zu
zahlenden  Beihilfen  und  die  Verwertung  des  Lotteriegebändes  aufzustellen.  Die
Veräußerung  des  Lotteriegebändes  bedarf  seiner  Genehmigung.

Die  geschäftsführende  Regierung  wird  die  ihr  vertragsmäßig  von  der  Königlich
  Preußischen  General-Lotterie-Direktion  zugehenden  Drucksachen  und  Schriftstücke
dem  Ausschuß  zur  Kenntnisnahme  mitteilen.

Artikel  5.
Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Abrechnung  und  der  Rechenschaftsablage
(Artikel  3  und  Artikel  4  Absatz  2)  wird  von  der  geschäftsführenden  Regierung
jeder  Regierung  der  Vertragsstaaten  zur  Kenntnisnahme  mitgeteilt.

Artikel  6.
Wenn  einer  der  Vertragsstaaten  einen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten
der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  in  seinem  Dienste  anstellt  oder  verwendet,