Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Steuerhebebezirk Hochheim. Muster 38b. 
EAbt: 
Nr. 
7 der Brennereirolle B. (B.O. 286.) 
Brennbuch 
des 
Brennereibesitzers Karl NKomer in Hochsieim. 
I. Viertel des Betriebsjahrs 1914/15. 
Dieses Buch enthält 2enn Blätter, die 
mit einer amtlich angesiegelfen Slmer 
durchzogen Keuck. 
HMesbacken, chen 10. Heptember 1914. 
Keimer, 
Eiegel Oberkontrolleur. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
. Das Brennbuch ist von allen Brennereibesitzern zu führen, in deren Brennerei während der drei vorhergehenden 
Betriebsjahre durchschnittlich mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind. 
u In das Brennbuch sind vom Brennereibefttzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien- 
angehörigen oder Brennereibediensteten alle in der Brennerei vorgenommenen Rauh-- und Feinbrände (Maisch-- 
Material- und Lutterabtriebe), und zwar für jede einzelne Blasenfüllung, mit Tinte einzutragen. 
u In den Spalten 3 und 4 ist die Zeit des Beginns und der Beendigung des Abbrennens für jede einzelne Blasen- 
füllung mit der Bezeichnung ob vormittags oder nachmittags anzugeben. 
Werden mehrere Blasen nebeneinander gebraucht, so sind die Eintragungen für jede Blase auf einer besonderen 
Blattseile zu machen. 
Die Eintragungen in die Spalten 1 bis 3 und 5 sind mit Beginn, jene in die Spalte 4 fofort nach Beendigung 
des Abtriebs jeder Blasenfüllung zu machen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtrieb der Zeilpunkt des 
Feueranmachens unter dem Brenngerät oder des Dampfanlassens und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die 
Befüllung der Blase. 
Anderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statthaft; diese sind in der 
Spalte 6 zu vermerken. Die ursprünglichen Eintragungen müssen lesbar bleiben. 
. Das Brennbuch ist in dem zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber 
und unbeschädigt zu erhalten. 
Das Brennbuch ist unterhalb der letzten Eintragung vom Brennereibesitzer unter Beifügung des Tages zu unter- 
schreiben und mit der letzten Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für das es geführt wird, spätestens aber 
binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle zurückzuliefern. 
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn das Buch fest eingebunden, beschnitten und 
mit laufenden Blattzahlen versehen ist.
	        
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