Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

136

Rechtswissenschaft.

Encyklopaͤdie,  Methodologie  und  Geschichte  der  in  Deutschland  geltenden
Rechte  wird,  nach  eigenem  Plane,  in  woͤchentlichen  5  Stunden,  Professor  D.  Reyscher
  lehren.

Naturrecht,  woͤchentlich  viermal,  vorzutragen,  erbietet  sich  Prof.  D.  Lang.

Institutionen  des  roͤmischen  Privatrechts,  in  Verbindung  mit  Rechtsgeschichte
  und  Rechtsalterthuͤmer  (sowohl  zur  Einleitung  in  das  Studium  des  roͤmischen
Rechts,  als  auch  zur  erklaͤrenden  Uebersicht  fuͤr  weiter  Vorgeschrittene)  in  woͤchentlichen
acht  Stunden,  wird  Prof.  D.  Mayer  nach  eigenem  Grundrisse  vortragen.

Die  erste  Hälfte  der  Pandekten,  nach  Mühlenbruch,  um  9  und  11  Uhr  (Donnerstags
  um  9  Uhr)  Prof.  D.  Schrader.

Die  Pandekten  nach  Wening-Ingenheim  (Lehrbuch  des  gemeinen  Eivilrechts,
3te  Auflage.  München,  Bd.  I.  1827.  Bd.  II.  1828)  dreimal  täglich  von  8—  10  Uhr
und  11—12  Uhr  (Donnerstags  von  8—10  Uhr)  Prof.  D.  Lang.

Das  Römische  Erbrecht,  nach  Thibaut,  in  wöchentlichen  drei  Stunden,  von
11—12  Uhr,  Prof.  D.  Wächter.

Exegetische  Vorlesungen  über  Rômisches  Recht,  auf  die  bisher  gewöhnliche
  Weise,  um  5  Uhr,  zu  halten,  ist  erbötig  Prof.  D.  Schrader.

Das  deutsche  Privatrecht  und  Privat-Cameralrecht,  nach  seinem  Grundriß
  und  Mittermaiers  Grundsätzen  (#te  Aufl.  1850)  sechsmal  wöchentlich  von  10—11
Uhr,  wird  Prof.  D.  Michgelis  vortragen.

Gemeines  deutsches  und  Württembergisches  Lehenrecht  nach  seiner  spstematischen
  Uebersicht  und  Boehmer  principia,  te  Aufl.  1819,  wöchentlich  viermal,
von  5—4  Uhr,  Prof.  D.  Michaelis.

Württembergisches  Privatrecht,  von  7—8  Uhr  oder  von  9—10  Uhr,  Prof.
D.  Wächter.

Die  Grundsätze  des  Württembergischen  Pfandrechts,  in  Vergleichung  mit
dem  Rdmischen  Pfandrechte  und  den  wichtigern  Pfandgesehgebungen  anderer  Staaten,
in  wöchentlich  2—3  Stunden,  auf  Verlangen,  Prof.  D.  Scheurlen.

Württembergische  Staats=  und  Rechtsgeschichre  wird  nach  eigenem
Plane  und  mit  Beuutung  seiner  nächstens  im  Drucke  erscheinenden  Wärttember=