Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

142  Erster  Theil.  Vierter  Titel.

§.  43.  Dadurch  aber,  daß  eine  drohende  Gefahr  zu  der  Willenserklärung  bloß
Anlaß  gegeben  hat?2),  wird  diese  noch  nicht  entkräftet.

8.  44.  Hat  jedoch  Furcht  vor  der  Gefahr  das  Vermögen  des  Erklärenden,  mit
Freiheit  und  Ueberlegung  zu  handeln,  gänglich  ausgeschlossen,  so  findet  die  Vorschrift
des  §.  28  sqq.  Anwendung.

§.  45.  Wer  eine  sonst  rechtsbeständige  Willenserklärung  wegen  erlittenen  Zwanges
  anfechten  will,  muß  dieses,  sobald  als  er  einen  Richter  hat  antreten  können,  spätestens
  aber  binnen  acht  agen  nach  diesem  Zeitpunkte  32),  gerichtlich  anzeigen.

§.  46.  Dergleichen  vorläufige  Anzeige  kann  bei  einem  jeden?")  Gerichte  gültig
geschehen;  sie  muß  aber  die  zur  Sache  gehörigen  Umstände  unter  Anführung  der  Beweismittel
  enthalten.

§.  47.  Uebrigens  572)  haͤrß  es  von  dem  Anzeigenden  ab,  die  Ungültigkeit  der
Willenserklärun  a"  en  den,  welcher  sich  des  Zwanges  oder  der  Gewalt  schuldig  gemacht
  hat.  zerich  l  auszuführen  ?5);  oder  den  aupnach  aus  der  Willenserklärung,
absnwanen  ).  oder  sich  der  in  der  Gerichtsordnung  vorgeschriebenen  Wege  zur  Erhaltung
  seiner  Beweismittel  zu  bedienen  57).

mmmittelbar  jetzt  anzuwenden  sind,  und  daß  auch  die  Operationen  der  Restitution  und  der  erst  demnächst
  eintretenden  Anwendung  der  alten  Klage  nicht  äußerlich  unterschieden  werden,  namentlich  bei
statefindender  Kumulation.  Aber  der  organische  Zusammenhang,  die  Innerlichkeit  der  Institte  ist
noch  heute  dieselbe.  Vergl.  8.  47.

52)  Z.  B.  Mehrere  befinden  sich  bei  einer  Ueberschwemmung  in  einem  von  den  Wasserfluthen
umgebenen  Gebäude,  und  die  drohende  Gefahr  des  Bruche  veranlaßt  Willenserklärungen.  Diese
sind  unanfechtbar,  wenn  der  Erklärende  nicht  etwa  seiner  Vernunft  durch  die  Todesgefahr  beraubt
worden  ist,  auf  welchen  Fall  der  folg.  §.  44  geht.  Die  §§.  43,  44  gehören  nicht  der  Materie  von
der  actio  Quod  metus  causa  an,  die  Fälle  dieser  Bestimmumngen  sind  nicht  unter  die  Grundsätze  dieses
  Klagerechts  zu  stellen;  sie  sind  der  L.  9.  8.  1  D.  quod  metus  causa  (IV,  2)  und  L.  34,  8.  1
D.  de  donationibus  (XXXIX.  à  nachgebildet  und  stehen  mit  den  §§.  28,  29  in  Verdindung.

(3.  A.)  Die  Ss.  43  u.  44  setzen  nämlich  voraus,  daß  die  drohenden  Gefahren  keiner  fremden
Einwirkung  oder  bosen  Absicht  beizumessen  sind.  Der  durch  einc  ohne  fremdes  Zuthun  drohende  Gefabr
  erregte  Zustand  der  Furcht  ist  schon  im  §.  29  berücksichtigt.  Es  hätte  zwar  ein  nochmaliges  Zurückgehen
  darauf  nicht  bedurft,  doch  ist  hier  die  Erinnerung  daran,  daß  die  Fülle  der  s#  43,  44
nicht  den  Grundsätzen  der  actio  quod  metus  causs  (§P§.  31  bis  42),  welche  die  schuldbare  Einwirkung
eines  Menschen  voraussetzen,  sondern  dem  Prinzipe  des  F.  29  unterzuordnen,  nützlich.  Die  88.  43
u.  44  entscheiden  dadurch  zugleich  den  Meinungsstreit  über  die  Frage:  ob  und  in  wieweit  durch,  ohne
fremde  Schuld,  erregte  Affekie  die  rechtliche  Fähigkeit  zur  Willensbestimmung  aufgehoben  werden  könne.
Vergl.  Erk.  des  Obertr.  v.  29.  Mai  1856  (Entsch.  Vd.  XXXIII,  S.  8).

(4.  A.)  Ueberhaupt  findet  die  Bestimmung  des  §.  43  nur  da  Anwendung,  wo  eine  Kausalverbindung
  zwischen  der  Willenserklärung  und  den  Haudlungen  des  Promissars  oder  eines  Drinen  zu
dessen  Hansen  nicht  ersichtlich  ist.  Haben  dagegen  Drohungen  des  Pronnssars  oder  eines  Druten  die
Willenserklärung  des  Promittenten  veranlaßt,  aK3  kommen  uur  die  5§5.  33—45  zur  Anwemung.  Erk.
des  Obertr.  v.  3.  Dez.  1857  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XXVIII,  S.  127).

53)  Jedes,  unmittelbar  nach  Wegsall  des  Zwanges  eintretende  Hiuderniß,  3.  B.  Krankheit,  Abwesenheit
  zur  See  oder  im  Auslande,  hindert  den  Anfang  der  achträgigen  Frist,  muß  jedoch  besonders
bewiesen  werden.  Ein  im  Lause  der  Frist  eintretendes  Hinderniß  unterbricht  jedoch  den  Lauf  nicht;  die
Frist  ist  ein  Fatale.  (4.  A.)  S.  d.  Anm.  50  zu  S.  49.

54)  Inländischen.  Denn  im  Auslande  richtet  man  sich  nicht  nach  dem  A.  L.  R.,  wenn  dieses  dort
nicht  zufällig  gilt.

54  a)  (4.  A.)  D.  h.  abgesehen  hiervon  (s§.  45,  46)  kann  er  die  Ungültigkeit  der  fraglichen  Willenserklärung
  sowohl  klagend  oder  wiederklagend,  als  auch  cinwandemeist  ausführen.  In  dem  Erk.
des  Obertr.  v.  28.  Febr.  1853  (Arch.  f.  Rechtef.  Bd.  VIII,  S.  328)  wird  die  Erstattung  der  Anzeige
als  eine  Bediugung  des  fakultativen  Gebrauchs  der  Rechteminel  hingestellt.  Dies  ist  inkorrekt.

55)  Durch  die  actio  rescissoris  utilis  in  rem  vel  in  personam,  d.  i.  das  alte  Klagrecht,  oder
durch  die  actio  qguod  metus  causa.  S.  o.  Amn.  51.

56)  Und  die  excepiio  quod  metus  Gmuss  entgegen  zu  setzen;  auch  diese  ist  in  rem  scripta.  L.  4,
5.  33  D.  de  doll  mali  et  met.  exc.  (XILIV,  4).

57)  Durch  Aufnahme  des  Beweises  zum  ewigen  Gedächtnisse.  Die  provocatio  ad  ugendum  er-