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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
t
Reichsamt des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
Berlin, Montag, den 10. August 1914. Nr. 42.
XIII. Jahrgang.
Jnhalt: goll. und Steuerwesen: Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges. Seite 455
Desgl. von der Zigarettenster. „ 455
Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von den Deutschen
Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter § 12 Ziffer 3 des
Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegen-
wärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von der Schenkungssteuer befreit bleiben,
sofern die Zuwendungen während und aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen.
Berlin, den 8. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als Spenden für
die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden, ohne Steuerzeichen abge-
lassen werden können und von der Zigarettensteuer befreit bleiben, soweit von einer der
von der Heeres- oder Marineverwaltung zur Empfangnahme und Verteilung der Liebes-
gaben bestimmten amtlichen Stellen die Ubernahme der Sendung mit urverletztem steuer-
amtlichen Verschlusse bescheinigt wird.
Berlin, den 8. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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