Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

— 455 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
t 
Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
Berlin, Montag, den 10. August 1914. Nr. 42. 
  
XIII. Jahrgang. 
  
  
  
  
  
  
Jnhalt: goll. und Steuerwesen: Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges. Seite 455 
Desgl. von der Zigarettenster. „ 455 
  
Zoll= und Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von den Deutschen 
Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter § 12 Ziffer 3 des 
Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegen- 
wärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von der Schenkungssteuer befreit bleiben, 
sofern die Zuwendungen während und aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen. 
Berlin, den 8. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als Spenden für 
die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden, ohne Steuerzeichen abge- 
lassen werden können und von der Zigarettensteuer befreit bleiben, soweit von einer der 
von der Heeres- oder Marineverwaltung zur Empfangnahme und Verteilung der Liebes- 
gaben bestimmten amtlichen Stellen die Ubernahme der Sendung mit urverletztem steuer- 
amtlichen Verschlusse bescheinigt wird. 
Berlin, den 8. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
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