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3. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 573) bestimme ich in Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1909 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 611), daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an der außerhalb des Deutschen Reichs
gelegene Ort Basel als Stationsort der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen der Ortsklasse B des
Wohnungsgeldzuschußtarifs angehört.
Berlin, den 15. Juli 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Leese.
4. Marine und Schiffahrt.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche
Handelsmarine auf das Jahr 1914“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9,00 X& für das Exemplar zu beziehen.
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder-
verkäufern zum Preise von 6,76 &“ für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.
Der zweite Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für
1914 ist erschienen.
5. Post= und Telegraphenwesen.
Anderung der Postordnung.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der
Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage über die Verlängerung der
Wechselprotestfrist, wie folgt, geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Satz des
Abs. VI folgende Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postauftrags-
formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.